Rz. 30

Die Abgrenzung der lebenslang laufenden Leistungen von den Leistungen von Fall zu Fall ist wegen der unterschiedlichen Berechnung der Höchstgrenzen sowohl der laufenden Zuwendungen als auch des zulässigen Kassenvermögens wesentlich.

Lebenslang laufende Leistungen sind Leistungen, die nach den Verhältnissen bei Beginn der Leistung voraussichtlich auf Lebensdauer des Begünstigten gewährt werden. Hierzu gehören die Altersrenten sowie die Witwen- und Witwerrenten, unter besonderen Voraussetzungen auch Invalidenrenten. Außerordentliche Widerrufsrechte, etwa aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Leistungsempfängers, schaden nicht; auch eine Wiederverheiratungsklausel bei der Witwen- oder Witwerrente und der Vorbehalt des Wegfalls der Invaliditätsrente bei Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit sind unschädlich.[1] Desgleichen sind Altersrenten, die "bis auf Weiteres" gewährt werden oder unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Kasse stehen, als lebenslange Leistungen anzusehen, wenn nicht aus konkreten Umständen bei Leistungsbeginn eine zeitliche Beschränkung der Leistung als wahrscheinlich erscheint.[2]

Invalidenrenten werden zwar meist nur bis zum Eintritt einer Altersrente gewährt. Wird sie dann durch eine Altersrente der Unterstützungskasse abgelöst, so bewirkt die Unterstützungskasse eine insgesamt lebenslange Versorgung des Begünstigten.[3] Wird dagegen die Invalidenrente von vorneherein satzungsgemäß nur für eine beschränkte Zeit gewährt oder soll nach den Verhältnissen bei Beginn der Invalidenrente die anschließende Altersrente nicht von der Unterstützungskasse, sondern von einer anderen Institution – einer Pensionskasse, einer anderen Unterstützungskasse, durch Direktzusage oder über eine Direktversicherung – geleistet werden, so handelt es sich aus der Sicht der die Invalidenrente gewährenden Kasse nicht um eine lebenslang laufende Leistung.

 

Rz. 31

"Lebenslang laufend" bedeutet indes nicht, dass nur Rentenleistungen gewährt werden dürften. Die Versorgungsleistung kann auch in einer (einmaligen oder mehrmaligen) Kapitalzahlung bestehen. Das ergibt sich aus § 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 7 EStG. Nach dieser Vorschrift gelten für die Berechnung der zulässigen Zuwendungen (Rz. 39) 10 % einer Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung, wenn die Unterstützungskasse anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung gewährt. Wenn eine solche Kapitalleistung in mehreren (aber nicht mehr als 10 Jahresraten) Raten ausgezahlt wird, muss Gleiches gelten.[4] Allerdings sollen nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kapitalzahlungen "anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen" gewährt werden. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass nur solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen in erster Linie Rentenzahlung und erst in zweiter Linie eine Kapitalabfindung vorgesehen ist. Für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen nur oder in erster Linie eine Kapitalzahlung vorgesehen ist, gibt es keinen Grund. Auch für eine Beschränkung auf Kapitalzahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe gibt es keine Veranlassung.[5] Die früher in den EStR enthaltene Beschränkung auf Zahlungen von mindestens 12.000 EUR ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH[6] aufgegeben worden. Von einem Sterbegeld lassen sich auch geringe Einmalzahlungen durch die Anknüpfung der Zahlung an den Eintritt ins Rentenalter ausreichend abgrenzen (Rz. 109).

 

Rz. 32

Neben der nur für eine bestimmte Zeit gewährten Invalidenrente (Rz. 30) gehören auch die Waisenrenten zu den nicht lebenslang laufenden Leistungen, obwohl beide zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, weil sie durch ein biologisches Ereignis (Invalidität bzw. Tod) ausgelöst werden. Waisenrenten sind abgekürzte Leibrenten, weil sie sowohl durch das Erreichen einer zeitlichen Grenze als auch durch ein vorzeitiges Ableben des Begünstigten begrenzt sind. Die Waisenrente ließe sich indes auch als unselbstständige Neben- bzw. Folgeleistung der Altersrente ansehen. Diese Sicht hätte den Vorteil, dass durch die – sozialpolitisch wünschenswerte – Gewährung von Waisenrenten nicht notwendigerweise gemischte Kassen i. S. v. § 4d Abs. 1 S. 2 EStG entstehen. Dieses Ergebnis wird sich allerdings nur de lege ferenda erreichen lassen, weil das Gesetz dadurch, dass es in Anlage 1 nur Bewertungsgrundlagen für tatsächlich an die Lebenserwartung anknüpfende Leistungen vorsieht, seine Beschränkung auf diese Leistungsarten kenntlich macht. Nach dem derzeitigen Rechtszustand kann eine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente nicht als lebenslang laufende Leistungen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern nur als sog. Leistung von Fall zu Fall nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG qualifiziert werden.

Auch Sterbegeld zählt nicht zu den lebenslang laufenden Leistungen. Das Sterbegeld hat mehr kostendeckenden als versorgenden Charakter (Rz. 31 a. E.).

 

Rz. 32a

Werden im Zusammenhang mit rückgedeckten Unterstützungskassen lebenslänglic...

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