Rz. 27

Kommt es zu einer Rückzahlung von Zuwendungen an das Trägerunternehmen, so sind die Rückzahlungsbeträge beim Trägerunternehmen als (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen zu erfassen. Denn die Rückgewähr betrieblich veranlasster Aufwendungen führt nach der Systematik des Einkommensteuerrechts grundsätzlich zu stpfl. Erträgen.[1] Dies gilt nach BFH[2] auch für die Rückzahlung von Zuwendungen, die bei der Hingabe wegen § 4d EStG nicht abziehbar waren. Begründet wird die inkongruente Behandlung von Abfluss und Rückfluss damit, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Einnahmen steuerfrei zu belassen seien, wenn sie mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Zusammenhang stehen[3]; auch sei die – als Ausnahmeregelung nicht zu verallgemeinernde, die Rückzahlung von Geldbußen u. Ä. betreffende – Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG (§ 4 EStG Rz. 830ff.) nicht anwendbar. Diese Rspr. stößt auf Bedenken.[4] Es dürfte tatsächlich zweifelhaft sein, ob eine solche Steuerpflicht nicht den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Besteuerung nach dem Nettoprinzip widerspricht, wenn die Rückzahlung sich als Rückabwicklung der Zuwendung wegen Nichterreichens der Abzugsfähigkeit der Hingabe darstellt. Angesichts der Rspr. kann der Abbau einer Überdotierung der Unterstützungskasse durch Rückzahlungen an das Trägerunternehmen u. U. steuerlich ungünstig sein.[5]

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