Rz. 830

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG bestimmt, dass Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die inländische Behörden oder Gerichte oder Organe der EGen verhängt haben, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Gleichgestellt sind Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in berufsgerichtlichen Verfahren erteilt wurden und keinen wiedergutmachenden Charakter haben. Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder ausländischer Behörden und Gerichte (mit Ausnahme der EU-Organe) unterliegen dagegen nicht dem Abzugsverbot. Das gilt auch für Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden anderer EU-Staaten festgesetzt werden.

Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Geldbußen usw., die ihrem Wesen nach Betriebsausgaben sind; Nr. 8 bestimmt dann ihre Nichtabziehbarkeit. Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf Geldstrafen und Geldbußen, die als Sanktionen für ein persönliches Unwerturteil privat veranlasst sind. Betrieblich veranlasst ist die Tat, wenn sie ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Sphäre heraus zu erklären ist; sie ist privat veranlasst, wenn sie nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde, etwa weil durch die berufliche Tätigkeit sich die Gelegenheit zu der Tat eröffnet hatte, die Tat z. B. aus persönlicher Habgier begangen wurde.[1] Diese Sanktionen sind nach § 12 Nr. 4 EStG als privat veranlasst bei der ESt nicht abzugsfähig (§ 12 EStG Rz. 128ff.). § 12 Nr. 4 EStG enthält für Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, die § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG vorgeht.[2] Dies gilt auch für Geldbußen und Geldauflagen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden.[3]

 

Rz. 831

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG ist ebenso wie § 12 Nr. 4 EStG durch G. v. 25.7.1984[4] eingefügt worden, nachdem der BFH[5] entschieden hatte, dass Geldbußen, bei denen im Gegensatz zu Geldstrafen das persönliche Unwerturteil zurücktritt, betrieblich veranlasst (z. B. Verstoß gegen Umweltschutzauflagen) und daher Betriebsausgaben sein können.

Die Nichtabziehbarkeit von Sanktionen führt dann zu Schwierigkeiten, wenn sie den wirtschaftlichen Vorteil der Tat abschöpfen sollen. Da dieser wirtschaftliche Vorteil in die Steuerberechnung eingeflossen ist, würde die Nichtabziehbarkeit der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung führen. Wird andererseits die Steuerbelastung bei der Bemessung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils berücksichtigt, wird das Bußgeldverfahren mit u. U. schwierig zu beurteilenden steuerlichen Fragen belastet. Durch G. v. 25.2.1992[6] wurde insoweit durch Anfügung des S. 4 eine Lösung geschaffen, die frei von verfassungsmäßigen Bedenken ist (Rz. 839). Somit gelingt die Durchsetzung des objektiven Nwttoprinzips verbunden mit einer Abkehr von dem alternativen Postulat nach einer Einheit der Rechtsordnung.[7]§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2013.[8]

 

Rz. 832

Die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen, Geldbußen und ähnlichen Sanktionen ist folgendermaßen geregelt:

  • Geldstrafen und Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art mit Strafcharakter gelten immer als privat veranlasst und sind daher weder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine entsprechende Regelung enthält § 10 Nr. 3 KStG.
  • Geldbußen usw. können betrieblich veranlasst und dann Betriebsausgaben sein; sie sind jedoch nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbar; Entsprechendes gilt nach § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten (vgl. § 9 EStG Rz. 244 "Geldstrafen/Geldbußen"). Diese Regelung gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für KSt-Subjekte und durch § 7 S. 1 GewStG ebenfalls für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
  • Nicht eingeschränkt ist die Abzugsfähigkeit von Verfahrens- und Verteidigungskosten. Ist die Tat, die mit einer Geldbuße usw. geahndet wird, betrieblich veranlasst, sind die damit zusammenhängenden Kosten, die keinen Sanktionscharakter haben, ebenfalls betrieblich veranlasst und abzugsfähig, da das Gesetz kein Abzugsverbot enthält. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Geldbuße selbst nicht abzugsfähig ist, Entsprechendes gilt bei erfolgreichen, nicht erstatteten Verteidigungskosten.[9]
 

Rz. 833

Geldbuße ist der bei Ordnungswidrigkeiten angedrohte Rechtsnachteil (im Gegensatz zu Geldstrafen bei Straftaten). Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die lediglich Ordnungs-(Verwaltungs-)Unrecht darstellen und keinen kriminellen Gehalt aufweisen (§ 1 OWiG). Als Geldbußen sind alle Sanktionen anzusehen, die das Gesetz als "Geldbuße" bezeichnet.[10] Bei Mischtatbeständen, bei denen wegen derselben Handlung Strafe oder Geldbuße verhängt werden kann, richtet sich der Charakter nach der tatsächlich verhängten Maßnahme (§ 21 OWiG).

Geldbußen sind zudem vorgesehen als ehrengerichtliche Maßnahme in BRAO, BNotO, StBerG, WPO und in der Patentanwaltsordnung sowie in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder.

Geldbußen verfolg...

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