Leitsatz (amtlich)

Erhält der Kaufmann früher gezahlte Schmiergelder zurück, so liegen auch dann steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor, wenn die Schmiergelder nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.

 

Normenkette

EStG 1961 § 4 Abs. 4, § 5; AO § 205 a

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961 die Behandlung eines Betrages als Einlage oder als Betriebseinnahme.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb Import und Export und Großhandel. Seine Hauptlieferanten waren im Ausland.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1964 erhöhte das FA den Gewinn um einen als Einlage gebuchten Betrag von 50 000 DM, weil es annahm, der Betrag stamme aus nichtversteuerten Gewinnen. Der Angabe des Steuerpflichtigen, es handele sich um die Rückzahlung von Barzuwendungen, die er einem leitenden Angestellten einer ausländischen Lieferantin in den Jahren 1956 bis 1960 gemacht und nicht als Betriebsausgaben abgezogen habe, schenkte es keinen Glauben.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses des FG bestätigte der Empfänger der Gelder dem Steuerpflichtigen auf dessen Anfrage in einem mit notariell beglaubigter Unterschrift versehenen Schreiben, er habe in den Jahren 1957 bis 1960 vom Steuerpflichtigen 12 000 $ als Darlehen erhalten und diese Summe Anfang 1961 ohne Zinsen zurückgezahlt.

Die Vorinstanz führte aus, sie sei aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen richtig sei und daß die Bezeichnung Darlehen nur den Schmiergeldcharakter der Zahlung habe verdecken sollen.

Schmiergelder seien Betriebsausgaben. Mache sie der Steuerpflichtige nicht als Betriebsausgaben geltend, so ändere dies nichts an dem betrieblichen Charakter der Ausgaben. Vorgänge, die nach ihrer Art notwendig in den betrieblichen oder den privaten Bereich gehörten, könne der Kaufmann nicht nach seinem Willen einem der beiden Bereiche zuordnen. Die Rückzahlung sei also eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Mit der Revison beantragt der Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 50 000 DM zu kürzen und die Einkommensteuer dementsprechend um 21 630 DM niedriger anzusetzen. Der Vorgang könne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden. Das Darlehen hätte in den Jahren der Hingabe in den Bilanzen aktiviert werden müssen. Es sei die Anfangsbilanz des Streitjahres durch Einsetzen des Darlehens zu berichtigen. Die Rückzahlung dürfe aber auch dann nicht zu einer Erhöhung des Gewinns des Streitjahres führen, wenn man die Zuwendungen nicht als Darlehen, sondern als Schmiergelder ansehe.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen ist nicht begründet.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Daß es der Steuerpflichtige, aus welchen Gründen auch immer, unterließ, die durch den Betrieb veranlaßten Zuwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, änderte nichts an dem betrieblichen Charakter der Aufwendungen. Auch betriebliche Aufwendungen, deren Abzug das FA nach § 205a Abs. 3 AO ablehnte, weil der Steuerpflichtige die verlangten Angaben über den Empfänger nicht machte, bleiben Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich zwingend, daß, wenn aus betrieblichem Anlaß aufgewendete Beträge später zurückgezahlt werden, in dem Rückfluß eine Betriebseinnahme liegt.

Diese Einnahme kann nicht deshalb als steuerfrei behandelt werden, weil die sie veranlassende frühere Aufwendung nicht zu einer Gewinnminderung führte. Denn wie der Senat im Urteil IV 113/63 vom 10. Oktober 1963 (HFR 1964, 78) darlegte, gibt es keinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, daß mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Aus dem Grundsatz, daß mit steuerfreien Betriebseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen (§ 3c EStG), kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß mit nicht zum Abzug zugelassenen oder nicht gewinnmindernd geltend gemachten Betriebsausgaben zusammenhängende Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Das Urteil IV 113/63 betraf einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf § 205a Abs. 3 AO Schmiergelder als den Gewinn nicht mindernde Privatentnahmen behandelte und später von einem Geschäftspartner eine Entschädigung für diese Schmiergeldzahlungen erhielt. Der Streitfall weicht von dem damals entschiedenen Fall nur insofern ab, als nicht ein Dritter Ersatz für die Schmiergeldzahlungen leistete, sondern der Empfänger der Schmiergelder die erhaltenen Beträge zurückzahlte. Dieser Unterschied ist ohne Bedeutung.

Der Ansicht des Steuerpflichtigen, der Vorgang könne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden, steht seine eigene Darstellung entgegen, daß er bei Hingabe der Beträge nicht mit einer Zurückzahlung gerechnet habe. Eine Aktivierung einer Darlehnsforderung war deshalb nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557505

BStBl II 1968, 581

BFHE 1968, 361

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