Rz. 36

Ihre Grundlage findet die Direktversicherung in einer auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Versorgungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann aber auch außerhalb von (echten) Arbeitsverhältnissen in Betracht kommen, wenn nämlich anderen Personen, die zwar für das Unternehmen tätig, aber nicht Arbeitnehmer sind, aus Anlass dieser Tätigkeit eine Versorgungszusage erteilt wird (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Wegen des im Arbeitsrecht nicht einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs enthält § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG für den arbeitsrechtlichen Anwendungsbereich eine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffs[1], die Arbeiter, Angestellte und Auszubildende einschließt. Wegen der Öffnungsklausel in S. 2 der Vorschrift für andere Personen, die für das Unternehmen tätig sind, braucht indes weder die arbeitsrechtliche Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs noch dessen teilweise Inkongruenz zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (etwa hinsichtlich der sog. Organpersonen) problematisiert zu werden. Festzuhalten ist jedoch, dass auch für den steuerrechtlichen Anwendungsbereich des § 4b EStG – anders als für den des § 40b EStG – Direktversicherungen auch für Personen möglich und anzuerkennen sind, die für das Unternehmen außerhalb des Bereichs nichtselbstständiger Arbeit tätig sind (R 4b Abs. 5 EStR 2012).

 

Rz. 37

Unter die Öffnungsklausel des S. 2 fallen Personen, die, ohne in abhängiger Stellung beschäftigt zu sein, in ähnlicher Weise wie ein Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig sind. Nicht jede Art von Rechtsbeziehung zum Unternehmen, sondern nur ein Tätigsein "für" ein Unternehmen, also eine "dienende" – wenngleich selbstständige – Tätigkeit, erlaubt die Einbeziehung in den arbeitsrechtlichen Schutzbereich der Normen des BetrAVG. Vornehmlich sind somit Personen angesprochen, die aufgrund eines Dienstleistungs-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertrags Leistungen für das Unternehmen erbringen, z. B. Heimarbeiter, Zwischenmeister, freie Mitarbeiter und selbstständige Handelsvertreter (Ein-Firmen-Vertreter), aber auch Anwälte und Steuerberater, wenn sie mit ihrer Tätigkeit in ähnlicher Weise ausschließlich oder nahezu ausschließlich, jedenfalls aber langjährig für ein Unternehmen tätig sind[2], ebenso selbstständige Handwerker unter entsprechenden Voraussetzungen oder freie Mitarbeiter von Medienanstalten und Rundfunkermittler.[3] Unerheblich ist, in welcher Rechtsform diese Personen ihre Tätigkeit erbringen, ob als Einzelunternehmer oder etwa in der Rechtsform einer GmbH.[4] Ausgeschlossen sind aufgrund teleologischer Reduktion der Vorschrift[5] neben dem sich selbst begünstigenden Einzelunternehmer (bei dem dies steuerrechtlich bereits wegen Fehlens einer betrieblichen Veranlassung selbstverständlich ist) oder wirtschaftlichen (Mit-)Inhaber des Unternehmens[6] solche Personen, die lediglich Rechtsgeschäfte mit dem Unternehmen abschließen, insbesondere Lieferanten, Zulieferer und Lizenzgeber, weil sie keine "Tätigkeit für" das Unternehmen ausüben[7]; auch der Unternehmer, der sein Unternehmen an einen Nachfolger gegen u. a. eine Rentenzusage überträgt, erhält keine Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Im Übrigen dürfte eine Altersversorgungszusage gegenüber Selbstständigen bereits faktisch auf Situationen beschränkt sein, in denen der Begünstigte durch seine auf Dauer für das Unternehmen angelegten Tätigkeiten in einem gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen steht und deshalb als sozial schutzbedürftig erscheint.[8]

[1] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. I, 1. Teil, Rz. 85.
[4] Höfer, BetrAVG, Bd. 1, § 17 Rz. 5564.
[5] Höfer, BetrAVG, Bd. 1, § 17 Rz. 5557.
[7] Weitergehend BFH v. 14.12.1988, I R 44/83, BStBl II 1989, 323: Erfüllung von Abnahmeverpflichtungen.
[8] Höfer, BetrAVG, Bd. 1, § 17 Rz. 5573.

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