Entscheidungsstichwort (Thema)

Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse sind Betriebseinnahmen des für die Anstalt tätigen Rundfunkermittlers im Jahr der Zahlung.
  2. Die Zahlung der Anstaltsbeiträge an die Pensionskasse ist beim Rundfunkermittler ein Zugang in Geldes wert. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass die Zahlungen dem Beitragskonto des Rundfunkermittlers bei der Pensionskasse zugeschrieben werden.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen X R 10/04)

BFH (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen X R 10/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war für den N-Rundfunk als „Beauftragter” (sog. Rundfunkermittler) tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (– EStG –). Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nach dem zwischen dem Kläger und N geschlossenen Vertrag vom 14.02.1986, der später durch den insoweit gleich lautenden Vertrag vom 22.06./06.07.1993 abgelöst wurde, war der Kläger „beauftragt, Auskünfte über die Anmeldung und das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräte) sowie über die Zahlung der Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühr) zu erteilen und einzuholen, Rundfunkteilnehmer zur Anmeldung der von ihnen betriebenen Empfangsgeräte sowie zur Zahlung von Rundfunkgebühren zu veranlassen”. Weiter heißt es in den vorgenannten Verträgen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter anderem wie folgt:

„2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Der Beauftragte ist freiberuflich tätig. Er führt die Tätigkeit nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch. Er ist an feste Arbeitszeiten nicht gebunden.

3. Das örtliche Tätigkeitsgebiet wird laut Anlage festgelegt.…Die Provision für die Tätigkeit des Beauftragten ergibt sich ebenfalls aus dieser Anlage.

4. Die vereinbarte Provision ist ein Bruttoentgelt und schließt die Umsatzsteuer, andere Steuern und die gesetzlichen Abgaben ein.

Neben der Vergütung gemäß Anlage werden dem Beauftragten keine weiteren Kosten erstattet. Mit der Zahlung der Provision ist jede sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtung des N abgegolten.

Die Abführung von Steuern und gesetzlichen Abgaben ist Angelegenheit des Beauftragten; er stellt den N von diesen Ansprüchen frei. ...

5. In entsprechender Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes erhält der Beauftragte ein Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen, das der Beauftragte in dem laufenden Jahr erzielt. Es wird am Ende des Kalenderjahres ausgezahlt. ...

7. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, seine Aufgaben aus diesem Vertrag von Dritten wahrnehmen zu lassen. Die vertraglich übernommenen Aufgaben dürfen auch nicht mit unbefugten Dritten ausgeführt werden.

8. Der N stellt dem Beauftragten bei Beginn der Tätigkeit Arbeitsunterlagen zur Verfügung.…Für diese Unterlagen behält der N eine Kaution in Höhe von 300 DM bei der ersten Provisionszahlung ein…„

Der Kläger machte im Jahr 1990 von der Möglichkeit Gebrauch, der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) als ordentliches Mitglied beizutreten. Die Pensionskasse wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. Anstaltsmitglieder sind verschiedene deutsche Rundfunkanstalten, darunter auch der N. Nach Ziff. 4.10 Satz 1 der in den Streitjahren geltenden Satzung der Pensionskasse in der Fassung vom 27.10.1989, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, betrug der Beitrag für das ordentliche Mitglied 7 v.H. der für die Tätigkeit bei den Anstaltsmitgliedern erzielten beitragspflichtigen Honorare. Das Anstaltsmitglied (hier der N) hatte einen Beitrag in gleicher Höhe zu leisten. Die Satzung der Pensionskasse sah in Ziff. 4.20 Sätze 1 und 3 bei Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zu dessen Lebzeiten eine Beitragsrückgewähr in Höhe der von dem Kläger gezahlten Beiträge vor; die vom N gezahlten Beiträge verblieben der Pensionskasse. Nach Ziff. 5.11 der Satzung setzte der Anspruch auf Kassenleistungen voraus, dass das Mitglied die Wartezeit erfüllt hat und für diese Wartezeit Beiträge entrichtet wurden. Die Wartezeit rechnete vom Beginn des Mitgliedsverhältnisses und betrug 10 Jahre (vgl. Ziff. 5.11 Satz 2 der Satzung). Kassenleistungen sind Altersrente, Ehegattenrente und Waisenrente. Die Satzung gewährte dem ordentlichen Mitglied einen eigenen Rechtsanspruch auf Altersrente.

Der N behielt in den Streitjahren den Beitrag des Klägers als ordentliches Mitgl...

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