Rz. 23

Für Freiberufler enthält das Gesetz keine besondere Regelung über das Wirtschaftsjahr. Das bedeutet, dass der Grundsatz des § 2 Abs. 7 EStG uneingeschränkt gilt. Der Gewinn ist daher für das Kj. zu ermitteln. "Wirtschaftsjahr" in diesem Sinne ist daher immer das Kj. Eine Möglichkeit, einen abweichenden Gewinnermittlungszeitraum zu wählen, gibt es nicht.[1] Einen vom Kj. abweichenden Gewinnermittlungszeitraum können sie nur im Fall der Aufnahme oder der Aufgabe der Tätigkeit haben (Rumpfwirtschaftsjahr).

Das gilt auch, wenn die freiberufliche Tätigkeit in Form einer Personengesellschaft (einschl. der Partnerschaftsgesellschaft) betrieben wird.

Ein vom Kj. abweichender Gewinnermittlungszeitraum kann auch dann nicht gewählt werden, wenn die freiberufliche Tätigkeit in Form einer OHG oder KG betrieben wird und die Personengesellschaft (fälschlich) in das Handelsregister eingetragen ist. Das Gesetz knüpft den abweichenden Gewinnermittlungszeitraum nicht an die Eintragung in das Handelsregister an, sondern an die materielle gewerbliche Tätigkeit. Auch bei einer in das Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft richtet sich die steuerliche Einordnung ihrer Tätigkeit in Gewerbebetrieb oder freiberufliche (selbstständige) Tätigkeit nach dem Charakter der Tätigkeit, nicht nach der Eintragung. Auch eine im Handelsregister eingetragene (Schein-)OHG oder KG hat daher Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn nur eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Eintragung in das Handelsregister ist nur ein widerlegbares Indiz für die Gewerblichkeit, konstituiert diese aber nicht.[2] Anders ist es nur, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Diese hat zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn die Tätigkeit ihrer Natur nach freiberuflich ist. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft kann daher ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben.

 

Rz. 24

Wird die selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft ausgeführt, gilt die Bindung an das Kj. als Gewinnermittlungszeitraum nicht. Eine Kapitalgesellschaft ist Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und hat daher ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit immer und zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).. Kapitalgesellschaften haben daher als Gewerbebetriebe kraft Rechtsform immer die Möglichkeit, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, ohne Rücksicht auf den Charakter ihrer Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit, Vermögensverwaltung).

Für andere Körperschaften, z. B. Vereine, gilt dies nicht. Sie können nur dann einen abweichenden Gewinnermittlungszeitraum wählen, wenn sie originär gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich tätig sind.

 

Rz. 25

Der Ausschluss der selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit von der Möglichkeit eines abweichenden Gewinnermittlungszeitraums verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Die weitergehenden Möglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe sind sachlich durch die Besonderheiten dieser Betriebe gerechtfertigt. So kann sich die Notwendigkeit eines von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs durch die Besonderheiten des Betriebs (Zeitpunkt der Inventur, Saisonbetrieb) ergeben, was bei selbstständig Tätigen nicht der Fall ist. Hierbei ist von Bedeutung, dass selbstständig Tätige die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen können, also im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, nicht bilanzieren müssen.[3]

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