9.4.1 Schriftliche Versicherung als Bedingung für Erteilung einer Steuerbescheinigung gegenüber Kreditinstitut (Abs. 3 S. 3)

 

Rz. 37

Nach § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG sind zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben nach § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG "schriftliche Versicherungen" von verschiedenen Stellen einzuholen, abhängig jeweils vom Adressaten der Steuerbescheinigung und vom jeweiligen Sachverhalt. Zunächst darf einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 45b Abs. 3 S. 3 EStG eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 S. 1 1. Halbs. EStG nur dann erteilt werden, soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen.[1]

Ohne Vorliegen einer entsprechenden Versicherung darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden. Dies hat der Gesetzgeber in der Begründung des AbzStEntModG ausdrücklich bestätigt.[2]

Die Versicherung muss durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nach dem ausdrücklichen Wort des § 45b Abs. 3 S. 3 EStG "schriftlich" erteilt werden. Das erfordert nach § 126 S. 1 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Unterzeichung durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens.

[1] BT-Drs. 19/27632, 44.
[2] BT-Drs. 19/27632, 44.

9.4.2 Schriftliche Versicherung als Bedingung für Erteilung einer Steuerbescheinigung gegenüber Inhaber eines Hinterlegungsscheins (Abs. 3 S. 4)

 

Rz. 38

§ 45b Abs. 3 S. 4 EStG legt eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung in Bezug auf Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, fest. Die Steuerbescheinigung darf dem Inhaber des Hinterlegungsscheins nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG "nur" dann erteilt werden, wenn der Emittent des Hinterlegungsscheins dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine "im gesamten Zeitraum zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach § 45b S. 2 Nr. 2 EStG entsprochen hat".

 
Hinweis

Inhalt der schriftlichen Versicherung des Emittenten des Hinterlegungsscheins

D. h. für die Praxis, dass durch den Emittenten des Hinterlegungsscheins schriftlich versichert werden muss, dass während des Zeitraumes zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die hinterlegten Aktien und der Gutschrift der Erträge an die Inhaber des Hinterlegungsscheins keine Hinterlegungsscheine ausgegebenen wurden, die nicht durch den bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebuchten Bestand an inländischen Wertpapieren gedeckt waren.[1]

Es bestehen jedoch nach hier vertretener Ansicht erhebliche Bedenken bezüglich der Administrierbarkeit im Massenverfahren. Unpraktikabel wäre es etwa für die meldepflichtige Stelle, dass Kreditinstitute für jede Aktiengattung versichern müssten, dass diese Aktien nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen. Fraglich ist weiter, ob die Regelung auf die Dividendenerträge der Ursprungsaktie abzielt. Geeignet wäre etwa die Verfahrensweise, dass eine Angabe gegenüber einer zentralen Stelle, etwa WM-Daten, ausreichend wäre und es keiner Versicherung gegenüber jedem einzelnen Kreditinstitut bedarf. Ob dies zulässig ist, muss letztlich von der Finanzverwaltung geklärt werden.

Zur Anforderung der "Schriftform" siehe Rz. 37.

[1] BT-Drs. 19/27632, 44.

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