Rz. 15

Der Gesetzgeber hat in mehreren Vorschriften die verpflichtende Übermittlung der individuellen Ordnungsnummer festgeschrieben. Die individuelle Ordnungsnummer ist etwa dem BZSt im Rahmen des § 45b Abs. 3. S. 1 Halbs. 1 i. V. m. § 93c AO zu übermitteln (Rz. 35). Weiter ist die Ordnungsnummer auch Bestandteil der Übermittlung nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG in den Fällen, in denen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (Rz. 63ff.).

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