Rz. 63

§ 45b Abs. 6 EStG sieht in S. 1 und 2 zwei verschiedene Meldepflichten an das BZSt vor: § 45b Abs. 6 S. 1 EStG begründet zunächst für die inländische auszahlende Stelle die Pflicht zur Meldung von Kapitalerträgen, wenn zwar ein Steuerabzug vorgenommen, aber bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres noch keine Bescheinigung erteilt bzw. veranlasst wurde. Außerdem besteht weiter nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG eine Meldepflicht, wenn ein Steuerabzug auf die Kapitalerträge nicht in Höhe von 25 % vorgenommen wurde oder vom Steuerabzug gänzlich Abstand genommen wurde. Mit den nach § 45b Abs. 6 EStG zu meldenden Daten soll lt. Begründung des AbzStEntModG das Volumen nicht bescheinigter KapESt bzw. nicht in voller Höhe von 25 % bescheinigter KapESt sowie das Volumen der Abstandnahme vom Steuerabzug bezogen auf einzelne Wertpapierdepots transparent werden.[1]§ 45b Abs. 6 S. 3 EStG schließlich regelt die Frist der Datenübermittlungen.

[1] BT-Drs. 19/27632, 45.

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