Rz. 89

§ 50e Abs. 2 Nr. 3 EStG enthält eine Bußgeldvorschrift für den Fall, dass Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Hinterlegungsscheinen nicht beachtet werden oder Zwischenverwahrer von Wertpapieren ihre Mitwirkungspflichten bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen verletzen. Aufgrund der Verwahrstruktur von Wertpapieren sind zwischen der, die Kapitalerträge auszahlenden Stelle und dem Gläubiger der Kapitalerträge häufig weitere Depotbanken (Verwahrstellen) zwischen geschaltet.[1] Diese Verwahrstruktur hat zur Folge, dass die für die Erstellung einer Steuerbescheinigung oder die Übermittlung von Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG erforderlichen Daten durch diese Depotbanken in ihrer Eigenschaft als Zwischenverwahrer über die Verwahrkette an die auszahlende Stelle weitergeleitet werden müssen. Die Richtigkeit der Angaben erfordert, dass diese Zwischenverwahrer der nach § 45b Abs. 7 EStG obliegenden Verpflichtung Folge leisten, die für die Ausstellung der Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben der Verwahrstelle, bei der die Wertpapiere verwahrt werden, vollständig und richtig mitzuteilen.[2] Dies gilt auch für die Informationen, die sie von nachgeordneten Verwahrstellen erhalten haben. Eine Ordnungswidrigkeit liegt hier vor, wenn die Zwischenverwahrer die weiterzuleitenden Angaben nicht richtig oder nicht vollständig an ihre Verwahrstelle weiterleiten.[3]

[1] BT-Drs. 19/27632, 62.
[2] BT-Drs. 19/27632, 62.
[3] BT-Drs. 19/27632, 62.

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