Rz. 86

Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflichten aus § 45b und § 45c EStG ist nach § 50e Abs. 2 EStG mit Bußgeld i. H. v. maximal 20.000 EUR bewehrt. Weitere Einzelheiten werden in § 50e Abs. 3 (Auslandstaten), Abs. 4 (Rahmen der Geldbuße) und Abs. 5 EStG(zuständige Behörde) geregelt.

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