Rz. 53h

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf papierhaften Versand der Steuerbescheinigung nicht aus-geschlossen. Sollte der Gläubiger eine elektronische Steuerbescheinigung erhalten haben und wünscht aber eine Papierbescheinigung, ist ihm diese – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln.[1] Der Stpfl. kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern. Sollte dem Stpfl. die Steuerbescheinigung bereits in elektronischer Form zugeleitet worden sein, und wünscht er eine Steuerbescheinigung in Papierform, ist ihm diese – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln, wenn der Kunde im Rahmen der Anforderung der Steuerbescheinigung in Papierform in Textform versichert, dass er die elektronischen Daten nicht weiterverwendet.[2]

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