Rz. 53b

Nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG sind Steuerbescheinigungen (nur) "auf Verlangen" des Gläubigers der Kapitalerträge auszustellen. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen daher nicht verpflichtet sind, zwingend alle Steuerbescheinigungen unaufgefordert und flächendeckend an alle Kunden zu versenden.[1] Es ist demnach zulässig, die Steuerbescheinigung lediglich auf Anforderung des Kunden zuzuschicken oder am Schalter zur Abholung bereitzuhalten.[2] In der Praxis wird dies so umgesetzt, dass jedes Kreditinstitut für sich Versandregeln festgelegt hat, nach denen der Versand automatisch anhand bestimmter Versandregeln erfolgt:

  • etwa Versand an alle Privatkunden, die mit ihren Erträgen den Sparer-Pauschbetrag überschritten haben, oder
  • an alle betrieblichen Kunden.

Nur in den dann noch verbleibenden Fällen, in denen kein automatischer postalischer Versand erfolgt, kommt es somit in der Praxis zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge. Die Regelungen zu elektronischen Steuerbescheinigungen in § 45a Abs. 2 S: 2 EStG sind daher nach hier vertretener Auffassung so zu verstehen, dass durch den Gläubiger der Kapitalerträge vor Zusenden der elektronischen Steuerbescheinigung die Möglichkeit zur Bestellung einer papierhaften Stellerbescheinigung besteht. Erfolgt kein entsprechender Antrag auf papierhaften Versand durch den Gläubiger der Kapitalerträge, ist es zulässig, dass automatisch ein elektronischer Versand der Steuerbescheinigung erfolgt. Nach der im KapESt-Verfahren maßgeblichen Ansicht der Finanzverwaltung (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG) wird durch den elektronischen Versand das Recht auf papierhaften Versand der Steuerbescheinigung jedoch nicht ausgeschlossen.[3] Der Stpfl. kann die Steuerbescheinigung nach Ansicht der Finanzverwaltung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern.[4] Sollte der Gläubiger eine elektronische Steuerbescheinigung erhalten haben und wünscht aber eine Papierbescheinigung, ist ihm diese nach Ansicht der Finanzverwaltung – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln, wenn der Kunde im Rahmen der Anforderung der Steuerbescheinigung in Papierform in Textform versichert, dass er die elektronischen Daten nicht weiterverwendet.[5]

3.2.1 Grundsatz

 

Rz. 53c

§ 45a Abs. 2 EStG enthält des Weiteren Ausführungen über die Form der Steuerbescheinigung. Durch eine Änderung des § 45a Abs. 2. S. 2 EStG durch Art. 4 des G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] kann eine Steuerbescheinigung grundsätzlich auch "elektronisch übermittelt" werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Steuerbescheinigungen noch in Papierform zu übermitteln.[2] Zu diesem Komplex hat sich die Finanzverwaltung mit einem Schreiben an die Verbände[3] und in dem Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gem. § 45a Abs. 2 und 3 EStG[4] geäußert.

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