Rz. 53c

§ 45a Abs. 2 EStG enthält des Weiteren Ausführungen über die Form der Steuerbescheinigung. Durch eine Änderung des § 45a Abs. 2. S. 2 EStG durch Art. 4 des G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] kann eine Steuerbescheinigung grundsätzlich auch "elektronisch übermittelt" werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Steuerbescheinigungen noch in Papierform zu übermitteln.[2] Zu diesem Komplex hat sich die Finanzverwaltung mit einem Schreiben an die Verbände[3] und in dem Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gem. § 45a Abs. 2 und 3 EStG[4] geäußert.

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