Rz. 29

Die KapESt-Anmeldung ist eine Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO), in der der zur Einbehaltung der KapESt Verpflichtete die Steuer selbst zu berechnen hat.

 

Rz. 30

Falsche Angaben in der KapESt-Anmeldung können als – vollendete – Steuerhinterziehung strafbar sein (§ 370 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 378 AO).[1]

 

Rz. 31

Nach § 152 AO kann das FA einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der anzumeldenden KapESt, jedoch höchstens von 25.000 EUR festsetzen, wenn der zur Anmeldung Verpflichtete seiner Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung entweder gar nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist. Auch in Erstattungsfällen kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, jedoch nicht bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR.[2] Bei einer Kapitalgesellschaft ist ein derartiger Verspätungszuschlag eine abzugsfähige Betriebsausgabe und nicht etwa als vGA oder nicht abziehbare Aufwendung i. S. v. § 10 KStG zu behandeln.[3]

 

Rz. 32

Nach § 167 Abs. 2 AO gilt die KapESt-Anmeldung auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Finanzkasse eingeht (AEAO zu § 167 Nr. 4 AO). Für die Fälle, in denen das Kassen- und das Besteuerungsfinanzamt infolge der Zentralisierung der Finanzkassen nicht identisch sind, vermeidet die Vorschrift, dass der zur Anmeldung Verpflichtete 2 Finanzämter anschreiben muss, wenn er die abzuführende KapESt mittels Übersendung eines Schecks an die Finanzkasse entrichtet. Die Finanzkasse leitet die dem Scheck beiliegende KapESt-Anmeldung dann an das zuständige Besteuerungsfinanzamt weiter. Dieser Fall kann allerdings nur noch bei der Anmeldung in nicht elektronischer Form eintreten.

 

Rz. 33

Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Regelungsgehalt einer KapESt-Anmeldung ist darauf beschränkt, dass der Vergütungsschuldner die angemeldeten Beträge abzuführen hat.[4] Eine Festsetzung der KapESt nach § 155 AO ist nur dann erforderlich, wenn sie zu einer von der Anmeldung abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO).[5]

 

Rz. 34

Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Da der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt sowie den im Abzugsverfahren erhobenen SolZ schuldet und demgemäß der Vergütungsschuldner die Steuerabzüge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorgenommen hat, kann die KapESt-Anmeldung nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen, hier bei dem FA, an das die KapESt-Anmeldung eingereicht wurde. Ist die Zustimmung des FA erforderlich (Rz. 36; § 168 S. 2 AO; § 44b EStG Rz. 43), beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit dem Bekanntwerden der formfreien Zustimmung; das ist i. d. R. der Zeitpunkt, zu dem das Mindersoll an KapESt ausgezahlt wird.[6]

 

Rz. 35

Nicht nur der zur Einbehaltung der KapESt Verpflichtete, der die KapESt-Anmeldung abgegeben hat, sondern auch der Gläubiger der Kapitalerträge als Schuldner der KapESt (§ 44 EStG Rz. 7ff.) kann die KapESt-Anmeldung aus eigenem Recht mit dem Einspruch anfechten[7], wenn KapESt einbehalten wurde, obwohl eine Abzugsverpflichtung nicht bestanden hat.[8]

 

Rz. 36

Führt die Änderung einer KapESt-Anmeldung zu einem Mindersoll an abzuführender KapESt, ist die Herabsetzung des ursprünglich angemeldeten Betrags von der Zustimmung des FA abhängig. Diese Zustimmung bedarf gem. § 168 S. 3 AO keiner Form.[9]

 

Rz. 37

Für die Entstehung von Säumniszuschlägen bei nicht fristgerechter Abführung der KapESt bedarf es keiner besonderen Anforderung der Zahlung durch das FA und keines Leistungsgebots (§§ 240, 254 Abs. 1 AO). Säumniszuschläge entstehen – nach fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstags – kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf, ohne dass es auf ein Verschulden des Stpfl. ankommt.[10] Allerdings gilt für die Entrichtung der einbehaltenen KapESt eine Schonfrist, denn nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen kein Säumniszuschlag erhoben.[11]

 

Rz. 38

Die fällige KapESt ist ohne besonderes Leistungsgebot nach Eingang der KapESt-Anmeldung vollstreckbar (§ 249 Abs. 1 S. 2, § 254 Abs. 1 S. 4 AO).

 

Rz. 39

Erkennt der zur Anmeldung der KapESt Verpflichtete nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 AO, dass die von ihm abgegebene KapESt-Anmeldung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen und eine berichtigte KapESt-Anmeldung einzureichen.[12]

Rz. 40 eintweilen frei

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