Rz. 7

Schuldner der KapESt ist der Gläubiger der Kapitalerträge.

 

Rz. 8

Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem die Erträge aus dem Kapitalvermögen steuerrechtlich zugerechnet werden, d. h. derjenige, der den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Inhaber des Kapitalvermögens, d. h. der, der das Kapitalvermögen (z. B. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gegen Entgelt zur Nutzung überlässt.[1] Den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht aber auch derjenige, der durch den Erwerb von Gesellschaftsrechten ein Rechtsverhältnis eingegangen ist, z. B. der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, dem aus seinem Mitgliedschaftsrecht Gewinnanteile oder sonstige Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Anteilseigner zufließen.[2]

 

Rz. 9

Den Steuerabzug vom Kapitalertrag hat in Abhängigkeit von der Art des ausgezahlten Kapitalertrags entweder der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 24ff.), die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Rz. 31ff.) oder im Sonderfall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (Dividendenkompensationszahlung) das für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag (i. d. R. meist Leerverkauf) ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut (Rz. 28) vorzunehmen. Dividendenkompensationszahlungen, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen, sind zwar weiterhin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG stpfl., den KapESt-Abzug erhebt allerdings die, die Kompensationszahlung auszahlende Stelle (Rz. 30b). Der Steuerabzug erfolgt jedoch stets für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge (S. 3), denn nur der Gläubiger der Kapitalerträge ist Schuldner der ESt bzw. der KapESt.

 

Rz. 9a

Mit dem Einbehalt und der Abführung der KapESt erfüllt der zum Steuerabzug Verpflichtete eine fremde Steuerschuld – die Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 43 EStG Rz. 5ff.). Die KapESt wird für Rechnung desjenigen erhoben, der die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen erzielt und zu dessen Lasten die KapESt einbehalten und abgeführt wird.

 

Rz. 10

Auch für den Fall, dass der Schuldner der Kapitalerträge nach einer dementsprechenden Vereinbarung mit dem Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt übernimmt, ändert sich nichts an dem Steuerschuldverhältnis. Schuldner der KapESt bleibt nach wie vor der Gläubiger der Kapitalerträge (§ 43a EStG Rz. 21ff.).

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