Rz. 73b
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz v. 22.12.2014[1] ist § 44b Abs. 5 EStG für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen S. 3 ergänzt worden. Danach müssen die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Stpfl. beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise nach dem Schreiben der Finanzverwaltung [2] Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
- eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 S. 4 EStG,
- einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG,
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr 2 EStG,
- eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 S. 3 EStG, Abs. 5 S. 4 EStG oder
- eine Erklärung nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG
bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres – für das betreffende Kj. vor, so muss diese einen bereits vorgenommenen Steuerabzug korrigieren.
Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung (§ 44b Abs. 5 S. 1 EStG). Bei bereits aufgelösten Konten und Depots beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.[3]
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