Rz. 56

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG nur dann dem KapESt-Abzug, wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen.[1]

 

Rz. 56a

Sind an einem Gemeinschaftskonto (z. B. einer GbR) neben Steuerinländern auch Steuerausländer beteiligt, oder wird für Steuerausländer ein Treuhandkonto geführt, ist für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht möglich, obwohl Steuerausländer mit diesen Einkünften – ausgenommen bei Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG; § 49 EStG Rz. 341ff.) – nicht beschr. stpfl. sind. Die dennoch einbehaltene KapESt wird Steuerausländern auf Antrag durch das FA, an das die KapESt abgeführt wurde, wegen Zahlung ohne rechtlichen Grund nach § 37 Abs. 2 AO erstattet. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 228ff. AO über die Zahlungsverjährung.[2]

 

Rz. 56b

Sind an einer Gemeinschaft hingegen nur Steuerausländer beteiligt oder wird das Konto auf den Namen einer Personenhandelsgesellschaft geführt, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland hat, ist aufgrund der Steuerausländereigenschaft vom KapESt-Abzug abzusehen.[3]

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