Rz. 106l

Eine Korrektur nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG setzt das Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung zwischen der auszahlenden Stelle und dem Gläubiger voraus. Hat der Schuldner der KapESt seine Bankverbindung beendet, kann eine Korrektur nicht mehr vorgenommen werden; das Betriebsstätten-FA ist in diesen Fällen zu informieren analog § 44 Abs. 1 S. 10 EStG.[1] In der Anzeige nach § 44 Abs. 10 EStG analog sind laut Finanzverwaltung zwingend folgende Angaben zu übermitteln:

  • die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des Gläubiger der Kapitalerträge,
  • das Datum des fehlgeschlagenen Steuereinbehalts,
  • das betroffene Wertpapier mit Name, ISIN (International Securities Identification Number; Internationale Wertpapierkennnummer) und Anzahl, soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,
  • die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.[2]
 

Rz. 106m

Kritisch ist anzumerken, dass die nach § 44 Abs. 1 S. 10 EStG analog zu übermittelnden Angaben, d. h. die Ausfüllung der Norm, eigentlich im Gesetz selbst geregelt werden müssten. § 44 Abs. 1 S. 10 EStG regelt jedoch nur, dass soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstätten-FA anzeigen muss. Ein Schreiben der Finanzverwaltung dürfte zur Konkretisierung der zu übermittelnden Daten aber kaum ausreichen. Dies folgt schon daraus, dass es sich vorliegend um personenbezogene Daten handelt, für die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO bzw. § 4 Abs. 1 BDSG a. F. eine "rechtliche Verpflichtung" erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche (das ist in diesem Fall derjenige, der übermittelt) unterliegt. Rechtliche Verpflichtungen sind aber nur Gesetze oder Rechtsverordnungen (mit unmittelbarer Außenwirkung).[3] Letztlich kann sich die Rechtfertigung der Konkretisierung des § 44 Abs. 1 S. 10 EStG durch ein BMF-Schreiben aber aus dem zum 1.1.2016 geänderten[4] § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ergeben, wonach die auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 EStG den Steuerabzug unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vornehmen muss.[5] Das konkretisierende Schreiben der Finanzverwaltung[6] fällt unter § 44 Abs. 1 S. 3 EStG und ist von den auszahlenden Stellen daher verpflichtend anzuwenden.[7]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 241d, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 12.4.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, Rz. 251d, BStBl I 2016, 624.
[3] Hoffmann, in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankraxis, 2018, Rz. 17/291.
[4] Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834.
[5] Zur Einordnung des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG Hoffmann, DStR 2016, 1848, 1849.
[6] BMF v. 12.4.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, Rz. 251d, BStBl I 2016, 624.
[7] Krit. zu § 44 Abs. 1 S. 3 EStG Gersch, in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, 2018, § 45a EStG, A 54.

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