5.1.1 Allgemeines

 

Rz. 40

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die vollen Kapitalerträge, ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Steuern. Dem Steuerabzug unterliegt somit der Bruttobetrag des jeweiligen Kapitalertrags. Ausnahmen von dieser Regel gelten nach der Rechtslage bis zum 31.12.2008 bei Stückzinsen sowie bei Kapitalerträgen aus Veräußerungen, Abtretungen und Einlösungen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG. Ab dem 1.1.2009 werden negative Kapitalerträge sowie ausl. Steuern kapitalertragsteuermindernd berücksichtigt (Rz. 90ff.).

Rz. 41 einstweilen frei

 

Rz. 42

Bei Zinsen aus Kontokorrentkonten ist für den KapESt-Abzug nicht entsprechend § 355 HGB der Saldo am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums maßgebend, sondern Bemessungsgrundlage für die Erhebung der KapESt sind die einzelnen Habenzinsbeträge vor der Saldierung.[1]

 

Rz. 43

Hält ein Sparer bei der Abhebung von Spareinlagen die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, kann das Kreditinstitut für den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf die Restlaufzeit bezogene Vorschusszinsen berechnen. Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag ist in diesem Fall der saldierte Zinsbetrag (Haben- abzüglich Vorschusszinsen). Die Vorschusszinsen dürfen den Betrag der Habenzinsen nicht übersteigen. Sie dürfen nicht für einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahre berechnet werden.[2]

 

Rz. 44

Werden Kapitalerträge in Fremdwährung aus Fremdwährungsanleihen oder -konten bezogen, ist für die Umrechnung der Devisengeldkurs der jeweiligen Fremdwährung zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses des Kapitalertrags gilt.[3]

 

Rz. 45

Soweit die Erträge aus ausl. Wertpapieren im Ausland einer Quellensteuer unterlegen haben, ist Bemessungsgrundlage für den KapESt-Abzug der Bruttobetrag, d. h. der Betrag vor Abzug der ausl. Quellensteuer. Die Anrechnung der ausl. Steuer auf die deutsche ESt bzw. KSt erfolgt in den Fällen des § 20 Abs. 8 und § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen erst im Rahmen der Veranlagung. Werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen dagegen nicht in andere Einkünfte umqualifiziert und ist Gläubiger eine natürliche Person, so zieht die auszahlende Stelle die im Ausland angefallene Quellensteuer nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG von der abzuführenden KapESt ab (§ 32d EStG Rz. 57ff.).

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 246, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 245, BStBl I 2016, 85; zur Billigkeitsregelung bei sog."Alt-Finanzinnovationen"vgl. BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 56, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 247, BStBl I 2016, 85.

5.1.2 Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

 

Rz. 46

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die KapESt. Sie können erst im anschließenden Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, sofern sie konkret nachgewiesen werden.

 

Rz. 47

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt stpfl., dann gilt die ESt bzw. KSt durch den Steuerabzug als abgegolten, es sei denn, die Einkünfte sind Einnahmen eines inländischen Betriebs (§ 50 Abs. 2 EStG; § 32 Abs. 1 KStG; § 43 EStG Rz. 17ff.; § 50 EStG Rz. 92ff.). Im Abgeltungsfall findet insoweit keine Veranlagung mehr statt. Das hat wiederum zur Folge, dass der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dann endgültig unterbleibt.[1]

 

Rz. 48

Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zum 1.1.2009 hat sich an dem Bruttoprinzip bei der Erhebung der KapESt in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 bis 12 EStG nur insofern etwas geändert, als nach § 43a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns Aufwendungen abgezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten). Transaktionskosten wirken sich daher stets steuermindernd aus; auf die Anschaffung bezogene Transaktionskosten sind Anschaffungsnebenkosten. Auf die Veräußerung oder gleichgestellte Vorgänge (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG) bezogene Transaktionskosten sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Anders als Transaktionskosten werden die übrigen Werbungskosten im Steuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. Nur der Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG kann bereits im Steuerabzugsverfahren abgezogen werden, wenn der Gläubiger einen Freistellungsauftrag erteilt hat (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Einen Freistellungsauftrag können nur Privatanleger erteilen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Gehören die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten, kann ein Freistellungsauftrag nicht erteilt werden.

 

Rz. 49

Wird ein pauschales Vermögensverwaltungsentgelt bzw. "all-in-fee" erhoben, das die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut, die Depotführung sowie alle Wertpapierumsatzprovisionen abdeckt, so ist der darin enthaltene Transaktionskostenanteil abzugsfähig. Da eine konkrete Zuordnung zu einem Geschäftsvorfall jedoch nicht möglich i...

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