Rz. 90

Mit Einführung der Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Steuerabzug für den Stpfl. nicht mehr nur eine Vorauszahlungswirkung für die zu erhebende ESt. Die Abgeltungsteuer strebt eine endgültige Besteuerung der Kapitalerträge durch den Steuerabzug an der Quelle an. Deshalb müssen auch – wie in der Veranlagung zur ESt – negative Kapitalerträge (Verluste) sowie im Ausland angefallene Quellensteuern bei der Steuerberechnung durch die auszahlende Stelle berücksichtigt werden. Auszahlende Stellen sind nach § 44 Abs. 1 S. 4 EStG inländische Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken. Ausl. Institute sind weder zum Steuerabzug noch zur Berücksichtigung von negativen Kapitalerträgen verpflichtet. Da der Steuerabzug gem. § 43 Abs. 5 EStG in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG sowie für KSt-Subjekte keine Abgeltungswirkung hat, sind ein Ausgleich negativer Kapitalerträge sowie eine Anrechnung ausl. Quellensteuern im Steuerabzugsverfahren bei diesen Stpfl. nicht möglich. Dies wurde durch S. 7, der durch das G. v. 19.12.2008[1] in § 43a Abs. 3 EStG eingefügt wurde, klargestellt. Für Privatanleger, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, gelten die Ausführungen zum Stückzinstopf daher weiterhin, wobei der Stückzinstopf zu einem Verlustverrechnungsmechanismus für jegliche negativen Kapitalerträge ausgeweitet wurde (Rz. 53). Für betriebliche Anleger bzw. für Körperschaften sind gezahlte Stückzinsen zwar weiterhin negative Kapitalerträge; diese werden jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr beim KapESt-Abzugsverfahren berücksichtigt. Sie werden vielmehr erst im Rahmen der Veranlagung zur ESt gewinnmindernd berücksichtigt.

[1] BGBl I 2008, 2794.

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