6.3.2.3.1 Allgemein

 

Rz. 182d

Rechtslage ab 1.1.2017:

Zum 1.1.2017 kommt es durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] zur Einfügung des § 93c AO, der grundlegend sog. "Datenübermittlungen an Dritte" regelt. § 93c AO regelt einen einheitlichen Übermittlungstermin (Abs. 1 Nr. 1), legt die zu übermittelnden Daten fest (Abs. 1 Nr. 2), normiert eine Informationspflicht gegenüber demjenigen, dessen Daten übermittelt werden (Abs. 1 Nr. 3) und regelt eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (Abs. 1 Nr. 4).[2]

Zudem wird in § 72a Abs. 4 AO die (grundsätzliche) Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden geregelt. In § 203a AO wurde eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. Zu den Ausnahmen vgl. Rz. 182f.

 

Rz. 182e

Die neue Regelung des § 93c AO ist erstmals für Meldungen anzuwenden, die Daten über Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen: §§ 93c, 72a Abs. 4, 203a AO sind gem. § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Zudem sind § 43 Abs. 2 Sätze 7 und 8 EStG i. d. F. ab 2017 erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Zu § 93c AO siehe Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 520ff.; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577ff.

6.3.2.3.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

 

Rz. 182f

Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (Rz. 182e) – folgende Daten zu übermitteln:

  1. Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG),
  2. den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO),
  3. hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO),
  4. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO),
  5. handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO),
  6. den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO),
 

Rz. 182g

Meldetermin ist nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO der 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres.

 

Rz. 182h

Die §§ 93c, 72a Abs. 4 und 203a AO wirken sich wie folgt auf das Meldeverfahren bei freigestelltem Betriebsvermögen nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG aus:

Nichtanwendbare Regelungen

Gem. § 43 Abs. 2 S. 8 EStG werden einzelne Regelungen der §§ 93c, 72a Abs. 4, 203a AO hinsichtlich des Meldeverfahrens gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG für nicht anwendbar erklärt. Nicht anwendbar sind § 72a Abs. 4 AO (Haftung), § 203a AO (Außenprüfung) und § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO (Informationspflicht gegenüber dem Stpfl.) sowie § 93c Abs. 4 AO (Ermittlungsrecht der Finanzbehörde).

 

Rz. 182i

Anwendbare Regelungen

Anwendbar sind für das Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG insbesondere die Regelungen der § 93c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO ( Mitteilungspflicht bis Ende Februar des Folgejahres, Bestimmung der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO (Aufzeichnungspflicht der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 2 AO (Unterbleiben nach 7 Jahren), § 93c Abs. 3 AO (Korrektur-/Stornierungspflicht) und § 93c Abs. 7 AO (Zweckbindung).[1]

 

Rz. 182j

Zudem kommt es im Zuge der Änderung des § 43 Abs. 2 S. 7 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v.18.7.2016[2] zum 1.1.2017 zu einer begrifflichen Änderung beim Empfänger der Meldung. Nach der Neufassung des § 43 Abs. 2 S. 7 EStG ist Empfänger nunmehr die "Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist". Nach § 43 Abs. 2 S. 8 EStG i. d. F. bis 31.12.2016 i. V. m. dem BMF-Schreiben v. 24.9.2013[3] sind die Daten "über ELSTER" zu übermitteln. Solange das BMF-Schrei...

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