Rz. 182d

Rechtslage ab 1.1.2017:

Zum 1.1.2017 kommt es durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] zur Einfügung des § 93c AO, der grundlegend sog. "Datenübermittlungen an Dritte" regelt. § 93c AO regelt einen einheitlichen Übermittlungstermin (Abs. 1 Nr. 1), legt die zu übermittelnden Daten fest (Abs. 1 Nr. 2), normiert eine Informationspflicht gegenüber demjenigen, dessen Daten übermittelt werden (Abs. 1 Nr. 3) und regelt eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (Abs. 1 Nr. 4).[2]

Zudem wird in § 72a Abs. 4 AO die (grundsätzliche) Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden geregelt. In § 203a AO wurde eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. Zu den Ausnahmen vgl. Rz. 182f.

 

Rz. 182e

Die neue Regelung des § 93c AO ist erstmals für Meldungen anzuwenden, die Daten über Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen: §§ 93c, 72a Abs. 4, 203a AO sind gem. § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Zudem sind § 43 Abs. 2 Sätze 7 und 8 EStG i. d. F. ab 2017 erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Zu § 93c AO siehe Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 520ff.; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577ff.

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