Rz. 169

§ 43 Abs. 2 S. 2 EStG verbietet den KapESt-Abzug, was jedoch nichts daran ändert, dass die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den stpfl. Einnahmen gehören.

 

Rz. 170

Das bisher in Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b S. 4 enthaltene Bankenprivileg wird auf alle im Rahmen des UntStReformG 2008 eingeführten KapESt-Tatbestände (Rz. 176) ausgeweitet. Der KapESt-Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist (zum Begriff inländisches Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut vgl. Rz. 79).

 

Rz. 171

Für inländische Kapitalanlagegesellschaften galt bis zum Inkrafttreten des G. v. 21.12.2007[1] die Befreiung für inländische Kreditinstitute, weil sie nach dem KAGG und auch nach § 2 Abs. 6 InvG Spezialkreditinstitute waren. Auch wenn sie diese Eigenschaft durch die Neufassung von § 2 Abs. 6 InvG durch das G. v. 21.12.2007 verloren haben, ist die Fortführung dieser Regelung zum Steuerabzug aus Sicht des Gesetzgebers sinnvoll. Denn Kapitalanlagegesellschaften, die Investmentanteile verwalten, müssen wie Kreditinstitute einen Steuerabzug vornehmen und unterliegen auch wie Kreditinstitute der Außenprüfung.[2]

Betroffen sind nur die von der Kapitalanlagegesellschaft als Teil ihres eigenen Vermögens gehaltenen Anteile an Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften. Für Anteile der von ihr verwalteten Dach-Investmentvermögen an anderen Zielinvestmentvermögen gelten die Befreiungen des § 11 Abs. 2 InvStG.

 

Rz. 171a

Rechtslage ab 1.1.2018:

In § 43 Abs. 2 S. 2 EStG wird durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016[3] zum 1.1.2018 im Rahmen eine redaktionellen Folgeänderung die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf den neuen Tatbestand des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG (Investmenterträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausgedehnt (Rz. 66a, 101a). Es soll ein Gleichlauf mit den anderen Kapitalertragsteuer-Tatbeständen hergestellt werden.[4]

Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG sind die Änderungen des § 43 EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

[1] BGBl I 2007, 3089.
[2] BT-Drs. 16/11108.
[3] BGBl I 2016, 1730.
[4] BT-Drs. 18/8045, 136.

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