Rz. 99

Nr. 9 berücksichtigt die durch das G. v. 14.8.2007[1] neu in § 20 Abs. 2 EStG hinzugekommenen Kapitalerträge. Die Veräußerung von Anteilen an in- oder ausländischen Körperschaften i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 (z. B. Aktien oder GmbH-Anteilen) sowie von Genussrechten, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, und von ähnlichen Beteiligungen oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen gehört ab dem Kj. 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt dem KapESt-Abzug.

 

Rz. 100

Dies gilt unabhängig von der Haltedauer der Anteile. Die "Spekulationsfrist" entfällt ab dem Jahr 2009. Allerdings gilt diese unbeschränkte Wertzuwachsbesteuerung nur für Anteile und Genussrechte, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52a Abs. 10 S. 1 EStG).

 

Rz. 101

Inländische Kreditinstitute sind jedoch nur zum Steuerabzug verpflichtet, sofern die Beteiligungsrechte von ihnen verwahrt oder verwaltet werden oder wenn die Veräußerung der Beteiligungsrechte von ihnen durchgeführt wird (§ 44 Abs. 1 S. 4 EStG). Die Veräußerung einer nicht von einer inländischen Zahlstelle verwahrten Beteiligung unterliegt nicht der KapESt. Gewinne oder Verluste hieraus sind gem. § 32d Abs. 3 EStG vom Stpfl. in der ESt-Erklärung anzugeben.

 

Rz. 101a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) v. 19.7.2016[2] werden zum 1.1.2018 "Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG" (neben § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG, Rz. 66a) als weiterer eigenständiger Tatbestand in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG eingefügt.

Die Veräußerungsgewinne wurden in Nr. 9 und nicht in Nr. 5 aufgeführt, um die Freistellung vom Steuerabzug bei betrieblichen Anlegern nach § 43 Abs. 2 S. 3 EStG zu erreichen.[3] Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG sind die Änderungen des § 43 EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BGBl I 2016, 1730.
[3] BT-Drs. 18/8045, 136.

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