Rz. 161m
Bei Anlegern von Investmentfonds (Fondsausgangsseite) werden zukünftig vorbehaltlich einer Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf Grundlage der in § 16 Abs. 1 InvStG aufgezählten "Erträge von Investmentfonds" folgende Tatbestände besteuert:
- Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG,
- Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG und
- Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach § 19 InvStG.
In § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG werden durch das InvStRefG eigene Einkunftsarten aus Kapitalvermögen eingefügt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfasst zukünftig insbesondere "Investmenterträge nach § 16 InvStG". Zudem wird § 20 Abs. 1 Nr. 3a um "Spezial-Investmenterträge nach § 34 InvStG" für den Ausnahmefall ergänzt, dass natürliche Personen im Privatvermögen Anteile an Spezialfonds halten.[1]
Für den Kapitalertragsteuerabzug werden in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 9 EStG neue Tatbestände eingefügt (Rz. 66a, 101a).
Werden die Anteile des Investmentfonds im Privatvermögen gehalten, findet der Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 % Anwendung.
Erträge von betrieblichen Anlegern sind dagegen nach § 20 Abs. 8 InvStG den gewerblichen oder den anderen Gewinneinkunftsarten zuzurechnen.[2] Nach § 16 Abs. 3 InvStG sind jedoch weder die Steuerbefreiung nach § 8b KStG noch § 3 Nr. 40 EStG anwendbar.
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