Rz. 16

Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Freibeträge und Freigrenzen überschreitet, sind sie jährlich zur KSt zu veranlagen.[1] In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 5 KStG für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum KSt-Bescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj. folgt, für das der KSt-Bescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge (i. d. R. ein steuerbefreiter Verein) hat dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im stpfl. oder steuerbefreiten Bereich angefallen sind.[2]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz 298, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 298, BStBl I 2016, 85.

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