Rz. 87

Nicht KSt-pflichtige Personenzusammenschlüsse können keinen Freistellungsauftrag gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG erteilen und somit nicht die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug herbeiführen. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, im Rahmen des KapESt-Verfahrens wie folgt vorgegangen wird[1]: Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kj. den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens aber 300 EUR, nicht übersteigen und
  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kj. mitgeteilt werden.
 

Rz. 88

Aufgrund des Charakters als Nichtbeanstandungsregelung sind Kreditinstitute nicht verpflichtet, lose Personenzusammenschlüsse tatsächlich vom Steuerabzug zu befreien. Das Kreditinstitut hat die Erklärung aufzubewahren. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kj. nicht übersteigen.[2] Da die Einhaltung der Grenzen nicht vom Kreditinstitut überwacht werden kann, gibt der Kontoinhaber eine entsprechende Erklärung beim Kreditinstitut ab, dass die Grenzen eingehalten werden.

 

Rz. 89

Ein "loser Personenzusammenschluss" i. S. dieser Vereinfachungsregel ist nicht gegeben bei Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.[3]

 

Rz. 90

Die Finanzverwaltung hat an der Vereinfachungsregelung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer – trotz des Wegfalls von § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG zum 1.1.2009 – festgehalten. Sie befreit vom Steuerabzug alle in § 43 EStG dem Grunde nach abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträge. Dies begegnet systematischen Bedenken, da die Nichtvornahme des Steuerabzugs trotz materieller Steuerpflicht stets zu Veranlagungsfällen führen würde, was der Intention des Gesetzgebers, Veranlagungsfälle möglichst weitgehend zu vermeiden, widerspricht. Mit Wegfall der Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG zum 1.1.2009 sollte m. E. auch von der daraus abgeleiteten Vereinfachungsregelung Abstand genommen werden.

 

Rz. 90a

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung i. S. d § 45a Abs. 2 EStG bleibt von der Vereinfachungsregel ausdrücklich unberührt.[4]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 291, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 293, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 294, BStBl I 2016, 85.
[4] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 292, BStBl I 2016, 85.

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