Rz. 24

Der Arbeitnehmer ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der von dem Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden LSt. Er ist daher Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Die LSt-Außenprüfung richtet sich jedoch nicht gegen ihn, sodass er insoweit nicht Verfahrensbeteiligter nach § 78 AO und nicht Adressat der Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist. Dies ergibt sich daraus, dass durch die LSt-Außenprüfung allein die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers überprüft wird. Die in §§ 193 ff. AO geregelten Rechte und Pflichten für den von der Außenprüfung erfassten Stpfl. gelten damit nicht für den Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer von der Prüfungsanordnung nicht unmittelbar betroffen ist, ist er zum Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung auch nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig bei zuladen.[1]

 

Rz. 25

Durch die LSt-Außenprüfung wird der Abzug der vom Arbeitnehmer geschuldeten LSt überprüft. Daher werden in die LSt-Außenprüfung gem. § 194 Abs. 1 S. 3 AO notwendigerweise Verhältnisse der Arbeitnehmer einbezogen. Hierzu regelt § 42f Abs. 2 S. 2 EStG Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer, die gleichrangig neben die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers treten; dies stellt eine erhebliche Erweiterung gegenüber anderen Außenprüfungen dar, da die Subsidiaritätsregelung des § 200 Abs. 1 S. 3 AO insoweit keine Anwendung findet.[2] Die Arbeitnehmer haben danach Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigung für den LSt-Abzug sowie andere Belege über entrichtete LSt vorzulegen. Die Mitwirkungspflichten gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern gem. § 42f Abs. 2 S. 3 EStG auch für Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer gerade dieses Arbeitgebers sind (z. B. Leiharbeitnehmer). Aus § 42f Abs. 2 S. 3 EStG folgt, dass die Mitwirkungspflichten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus auch für ehemalige Arbeitnehmer gelten.[3]

 

Rz. 26

Die Auskunftspflicht reicht nur so weit, wie es für die Durchführung der LSt-Außenprüfung erforderlich ist; sie wird durch den sachlichen Umfang der Prüfung und die einzelnen Prüfungsgegenstände (Rz. 13 f.) begrenzt. Die Arbeitnehmer müssen daher Auskunft nur über solche Einnahmen erteilen, die dem LSt-Abzug beim geprüften Arbeitgeber unterliegen bzw. bei denen es streitig ist, ob den Arbeitgeber insoweit eine Pflicht zum LSt-Abzug trifft. Entsprechendes gilt für Einnahmen, die Einfluss auf den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber haben können. Die Auskunftspflicht bezieht sich damit nicht auf Werbungskosten und sonstige bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigende Sachverhalte wie die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten.[4] Der Arbeitnehmer hat nur über Tatsachen Auskunft zu geben. Im Hinblick auf die Art der Einnahmen hat er daher im Rahmen der Auskunft keine Zuordnung zu einer der einkommensteuerlichen Einkunftsarten vorzunehmen.

 

Rz. 27

Die in § 42f Abs. 2 S. 2 EStG geregelte Vorlage der Bescheinigungen für den LSt-Abzug und anderer Belege über die entrichtete LSt dient der Prüfung, ob der Arbeitgeber die LSt in der Vergangenheit richtig einbehalten hat. Eine Bescheinigung für den LSt-Abzug wird nach Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, die zum Wegfall der LSt-Karte geführt hat, nur in bestimmten Sonderfällen ausgestellt, in denen ein Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale wegen fehlender Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§§ 39 Abs. 3 S. 1, 39e Abs. 8 EStG) oder zur Vermeidung unbilliger Härten (§ 39e Abs. 7 EStG) unterbleibt.

 

Rz. 28

Den Arbeitnehmern steht bei der LSt-Außenprüfung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach den §§ 101, 103, 104 AO zu, da sie insoweit keine Beteiligten nach § 78 Nr. 2 AO sind (Rz. 24).[5] Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer z. B. als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers zugleich die Stellung eines Beteiligten innehat.[6]

[1] BFH v. 31.8.2015, VI B 13//15, BFH/NV 2015, 1672; BFH v. 31.8.2015, VI B 14/15, n. v., Haufe-Index 8752425.
[2] Eisgruber, in Kirchhof, EStG, 2022, § 42f EStG Rz. 7; Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 42f EStG Rz. C 2.
[3] Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 21.
[4] Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 21; Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42f EStG Rz. 5.
[5] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 22; a. A. Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 21: § 42f Abs. 2 S. 2 EStG als abschließende Spezialregelung.
[6] FG Münster v. 6.11.1987, IV 1368/84 E, EFG 1988, 394.

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