Rz. 9

Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18).

 

Rz. 10

Nach § 193 Abs. 1 AO ist die Außenprüfung bei Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit zulässig, wenn sie einen Betrieb i. S. d. § 12 AO unterhalten. Bei diesen Personen kann sich die Außenprüfung nach § 194 Abs. 1 AO auf alle Verhältnisse erstrecken, die für die Besteuerung von Bedeutung sind und für die diese Personen stpfl. sind. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, als Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer LSt einzubehalten und abzuführen (§ 33 Abs. 1 AO). Arbeitgeber, die einen Betrieb unterhalten, unterliegen damit nach § 193 Abs. 1 AO der LSt-Außenprüfung.[1]

 

Rz. 11

Bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO genannten Personen, d. h. Personen, die keinen Betrieb unterhalten und keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO die Außenprüfung zulässig, soweit die Verpflichtung betroffen ist, für Rechnung eines Dritten Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen. Die Vorschrift ermöglicht damit die LSt-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die im Rahmen einer nicht betrieblichen Einkunftsart, z. B. zur Verwaltung eines umfangreichen Grundbesitzes bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, oder im Privatbereich, also außerhalb der Einkünfteerzielung (z. B. Hauspersonal), Arbeitnehmer beschäftigen. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO findet auch Anwendung auf Arbeitgeber, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn entrichten, da diese zwar die pauschale LSt nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG selbst schulden und sie damit nicht für Rechnung der Arbeitnehmer entrichten, aber die pauschale LSt i. S. d. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO einbehalten und abführen müssen.[2] Bei privaten Arbeitgebern, die nur geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen (§ 40a Abs. 2 EStG), wird eine LSt-Außenprüfung i. d. R. nicht durchgeführt (R 42f Abs. 3 S. 2 LStR 2015)[3].

 

Rz. 12

Für die Vornahme einer LSt-Außenprüfung ist es nicht erforderlich, dass die konkrete Möglichkeit oder der konkrete Verdacht einer Verkürzung der LSt oder der Gefährdung des LSt-Abzugs besteht. Das zuständige FA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welchem Stpfl. eine LSt-Außenprüfung durchgeführt wird.[4] Da die Zulässigkeit der LSt-Außenprüfung über die Arbeitgeberstellung hinaus an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, ist die Anordnung der LSt-Außenprüfung nur dann ermessensfehlerhaft, wenn sie sachwidrig oder willkürlich ist. Innerhalb dieses Rahmens genügen konkrete Prüfungsbedürftigkeit und Gründe der Spezial- oder der Generalprävention zur Rechtfertigung der Prüfung.[5] Eine Begründung der Prüfungsanordnung nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO ist regelmäßig nicht erforderlich.[6]

 

Rz. 13

Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung ergibt sich aus § 42f Abs. 1 EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 S. 4 AO. Danach hat die LSt-Außenprüfung die Prüfung der Entrichtung oder Übernahme und Abführung der LSt zum Gegenstand; sie erstreckt sich nach § 199 Abs. 1 AO auf alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die hierfür von Bedeutung sind. Die LSt-Außenprüfung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 42f Abs. 1 EStG auch auf die Übernahme der LSt durch den Arbeitgeber in den Fällen der Pauschalierung nach den §§ 40 bis 40b EStG, in denen die LSt nicht für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und abgeführt wird, sondern der Arbeitgeber die pauschale LSt schuldet (§§ 40 Abs. 3 S. 2, 40a Abs. 5, 40 b Abs. 5 S. 1 EStG). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung kann in der Prüfungsanordnung auf einzelne Sachverhalte aus dem Prüfungszeitraum (Rz. 18) beschränkt werden (Rz. 19).

 

Rz. 14

Prüfungsgegenstand der LSt-Außenprüfung kann nach dem sachlichen Umfang (Rz. 13) sein:

  • die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft[7];
  • die vollständige Erfassung sämtlicher Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (R 42f Abs. 3 S. 1 LStR 2015);
  • die vollständige Erfassung aller Bestandteile des Arbeitslohns der Arbeitnehmer, insbesondere sonstiger Bezüge und Sachzuwendungen, sowie die Abgrenzung von Arbeitslohn, Kostenerstattung und durchlaufenden Posten (R 42f Abs. 3 S. 1 LStR 2015);
  • die richtige Bewertung des Arbeitslohns, soweit dieser nicht in inländischem Geld besteht (Sachzuwendungen);
  • die richtige Anwendung der Vorschriften über die Steuerbefreiung von Arbeitslohn;
  • die Durchführung des LSt-Abzugs entsprechend den LSt-Abzugsmerkmalen einschließlich der Steuerklasse;
  • die Durchführung des LSt-Abzugs ohne LSt-Abzugsmerkmale nach § 39c EStG;
  • die Durchführung des LSt-Abzugs bei Nettolohnvereinbarungen;
  • die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber;
  • die Pauschalierung von LSt nach §§ 40 bis 40b sowie die Übernahme der pauschalen LSt durch den Arbeitgeber;
  • die Ab...

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