Rz. 4

§ 41c Abs. 1 EStG sieht 2 Fallgruppen vor, in denen der Arbeitgeber berechtigt, nach S. 2 auch verpflichtet ist, bei der jeweils nächsten Lohnzahlung den bisher durchgeführten LSt-Abzug dadurch zu korrigieren, dass bisher erhobene LSt erstattet oder bisher nicht einbehaltene LSt nachträglich einbehalten wird. Die Korrektur erfasst nur LSt, die der Arbeitgeber selbst einbehalten hat oder einzubehalten hatte, also nicht den LSt-Abzug aus einem früheren oder zweiten Arbeitsverhältnis. Sie umfasst aber auch LSt, die der Arbeitgeber übernimmt (Nettolohnversteuerung, Pauschalierung nach §§ 40ff. EStG).

 

Rz. 5

§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist an die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale und den damit verbundenen Wegfall der LSt-Karte angepasst worden. Danach kann der Arbeitgeber einbehaltene LSt erstatten oder nicht erhobene LSt nachträglich einbehalten, wenn ihm elektronische LSt-Abzugsmerkmale zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeitpunkt vor deren Abruf zurückwirken. Dieser Fall kann eintreten bei Änderungen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Änderungen der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge sind hierbei nach § 39 Abs. 6 S. 2 EStG bereits für denjenigen Monat vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen der Änderung vorlagen. Änderungen eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags wirken nach § 39a Abs. 2 S. 6 EStG jedoch nur für die auf die Antragstellung folgenden Monate, sodass hier regelmäßig eine rückwirkende Anwendung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags vermieden wird. Zu Rückwirkungen kann es aber kommen, wenn sich die Bearbeitung bei dem FA verzögert und – in den Fällen des § 39a Abs. 2 S. 7 EStG – bei rückwirkender Eintragung des Freibetrags nach Beantragung im Monat Januar. Ein weiterer Fall der Rückwirkung ist in § 39c Abs. 1 S. 3–5 EStG enthalten. Hat der Arbeitnehmer nach drei Monaten seine Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend die LSt nach Steuerklasse VI zu erheben. Können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen einer technischen Störung nicht abgerufen werden, ist nach Beseitigung der Störung der LSt-Abzug für die vergangenen Monate zu ändern. Keine Anwendung findet § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem Wechsel der LSt-Klassen.

 

Rz. 6

Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des FA über die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegt. Zu dieser Bescheinigung vgl. § 39 Abs. 3, § 39e Abs. 7, 8 EStG. Hierzu gelten die Ausführungen zu Rz. 5 entsprechend. Zusätzlich kann ein Fall der Rückwirkung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung des FA nach dem Gültigkeitsdatum der dort eingetragenen LSt-Abzugsmerkmale, und damit verspätet, vorlegt.

 

Rz. 7

Nach § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann der LSt-Abzug korrigiert werden, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Das ist der Fall, wenn der LSt-Abzug nicht den zu dem Zeitpunkt des LSt-Abzugs geltenden Gesetzen entspricht.[1] Der tatsächlich vorgenommene LSt-Abzug muss also rechtswidrig gewesen sein. Es genügt objektive Rechtswidrigkeit; es ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitgeber schuldlos oder leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Rz. 8

An sich bezieht sich der Wortlaut des Gesetzes nur auf "einbehaltene" LSt. Entsprechend ihrem Sinn ist der Anwendungsbereich der Vorschrift aber auch auf Fälle der Übernahme der LSt im Fall der Pauschalierung nach den §§ 40ff. EStG auszudehnen. Die Korrektur ist also auch bei unrichtiger Pauschalierung möglich.[2]

 

Rz. 8a

Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Arbeitgeber "erkennt", dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; Erkennen der Hilfspersonen des Arbeitgebers steht dem Erkennen durch den Arbeitgeber gleich. "Erkennen" bedeutet, dass der Arbeitgeber ursprünglich (bei Vornahme des LSt-Abzugs) von der Rechtmäßigkeit ausging; "erkennen" ist also i. S. v. "nachträglich erkennen" zu verstehen. Das schließt die Anwendung des § 41c EStG bei vorsätzlich vorschriftswidrigem LSt-Abzug aus.[3] Daher kann sich der Arbeitgeber nicht durch Anzeige nach Abs. 4 von seiner Haftung befreien, wenn er bewusst vom Inhalt einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG abweicht.[4]

 

Rz. 9

"Nachträgliches Erkennen" liegt vor, wenn der Arbeitgeber den richtigen LSt-Abzug wegen einer falschen Rechtsauffassung unterlassen hat oder wenn er sich über die Verpflichtung zum LSt-Abzug keine Gedanken gemacht hat, und dies nachträglich erkennt. Der Begriff "Erkennen" ist im Zusammenhang mit § 42d Abs. 2 EStG zu sehen. Dem Arbeitgeber bietet sich danach die Möglichkeit, sich von der Haftung durch Anzeige an das FA zu befreien. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Arbeitgeber nicht haften zu lassen, wenn er von sich aus das FA von dem falschen LSt-Abzug unterrichtet. Dieser Haftungsausschluss, und damit die Anwendung des § 41c EStG, ist nicht gerechtfertigt, wenn die LSt-Außenprüfung die Unrichtigkeit des LSt-Abzugs aufgedeckt hat, also der Arbeitgeber die Unrichtigkeit des LSt-Abz...

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