Rz. 8

Nach § 37 Abs. 1 EStG ist der Stpfl. zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet. Dies gilt für alle unbeschränkt Stpfl., für beschränkt Stpfl. dagegen nur, sofern eine Veranlagung in Betracht kommt, also nicht, wenn die ESt durch Steuerabzug gem. den Bestimmungen des § 50 EStG abgegolten ist (§ 50 EStG Rz. 89ff.). Dieser materiell-rechtliche Anspruch des FA ist – wie jeder andere steuerliche Anspruch auch[1] – durch Vorauszahlungsbescheid (§ 155 Abs. 1 AO) festzusetzen (Rz. 70). Die Festsetzung von Vorauszahlungen nach Abs. 1 ist dabei eine gebundene Entscheidung.[2] Lediglich hinsichtlich der Anpassung der Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 S. 3 EStG ist eine Ermessensentscheidung des FA gegeben (Rz. 57).[3]

 

Rz. 8a

Die Verpflichtung des Stpfl. zur Zahlung von Vorauszahlungen bezieht sich auf alle einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, unabhängig von der Einkunftsart. Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist damit auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, die dem LSt-Abzug unterliegen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist hierin nicht zu sehen.[4] Die Verpflichtung besteht auch für Einkünfte aus verbotener oder sittenwidriger Tätigkeit.[5] Einschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen ergeben sich aus den Vorschriften über die Bemessung, z. B. den Abzug der Steuerabzugsbeträge (Rz. 27). § 37 EStG gilt nicht für Mitunternehmerschaften, da diese nicht Subjekt der ESt sind. Über die Regelung des § 31 KStG gilt die Bestimmung aber auch im Anwendungsbereich des KSt-Rechts.[6]

[1] Ausnahme Steueranmeldung, vgl. §§ 167, 168 AO.
[2] § 37 Abs. 1 EStG: "Der Steuerpflichtige hat … zu entrichten".
[3] Differenzierend Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 37 EStG Rz. 10a ff.

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