Rz. 57

Nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG kann das FA die Vorauszahlungen an die ESt anpassen, die sich für den Vz voraussichtlich ergeben wird, statt sie nach der ESt der letzten Veranlagung zu bemessen (Rz. 22). Die Anpassung kann eine Erhöhung oder Minderung der Vorauszahlungen bedeuten. Zu beachten sind alle Abweichungen von den der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde liegenden Umständen, z. B. eine zeitnähere Veranlagung, die Höhe der Einkünfte, andere Besteuerungsgrundlagen (Sonderausgaben, Familienstand). Weiterhin kann berücksichtigt werden, dass das zu versteuernde Einkommen der letzten beiden Vorauszahlungen berücksichtigten Veranlagung um einen Verlustabzug nach § 10d EStG gemindert worden ist. Zuletzt sind etwaige Steuererhöhungen zu berücksichtigen.

 

Rz. 57a

Während die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen eine gebundene Entscheidung ist[1], ist die Anpassung nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG eine Ermessensentscheidung des FA.[2] Die Regelung gibt dem FA die Möglichkeit einer raschen Anpassung an veränderte Umstände zum Nachteil und zum Vorteil durch Herabsetzung der Vorauszahlungen.[3] Neben der Ermessensentscheidung, ob ein Verfahren zur Anpassung durchgeführt wird, hat das FA einen Beurteilungsspielraum, in welcher Höhe die Anpassung erfolgt.[4] Dies folgt daraus, dass das FA in diesem Verfahren die Besteuerungsgrundlagen nicht bis "zur letzten Kommastelle" ermitteln muss. Der Wortlaut des Abs. 3 S. 3 ("kann") im Gegensatz zu Abs. 1 S. 1 ("hat") ergibt dies deutlich. Keine Ermessensentscheidung ist hingegen die Frage der zutreffenden Auslegung des § 37 EStG selbst.[5]

 

Rz. 58

Ist das FA zum Ergebnis gekommen, die Vorauszahlungen anzupassen, richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der ESt, die sich für den laufenden Vz voraussichtlich ergeben wird. Entscheidend sind hierbei die Umstände, die dem FA im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt sind oder bekannt sein können. Nach dem Sinn der Vorauszahlungen braucht das FA den Sachverhalt nicht bis zum Letzten zu ermitteln, sondern kann sich mit weniger intensiven Maßnahmen begnügen als bei der Veranlagung selbst. Allerdings kann es im Fall der Herabsetzung vom Stpfl. die Glaubhaftmachung der maßgebenden Tatsachen verlangen.[6] Ist bei der Festsetzung der Vorauszahlungen die Entscheidung von Rechtsfragen erforderlich, kann sich das FA hierzu auf die h. M. beziehen, ohne eine endgültige Entscheidung treffen zu müssen. Hat sich eine h. M. noch nicht gebildet, weil es sich um eine neue Rechtsfrage oder um neues Recht handelt, hat das FA diese Rechtsfrage nach dem z. Zt. der Festsetzung der Vorauszahlungen erkennbaren Meinungsstand und unter Berücksichtigung aller beachtlicher Erwägungen zu entscheiden.[7] Das FA braucht daher nicht die jeweils für den Stpfl. günstigste Auslegung zugrunde zu legen, darf aber auch nicht die schlechthin ungünstigste wählen, sondern muss eine eigene Entscheidung aufgrund beachtlicher Erwägungen treffen. Eine Abweichung von einer h. M. kann nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Allerdings wird das FA bei einem Nichtanwendungserlass der Auffassung der Verwaltung auch dann folgen, wenn die Entscheidung des BFH überzeugend ist.

 

Rz. 59

Ergibt sich später aufgrund besserer Erkenntnisse, dass die Anpassung von der voraussichtlichen ESt abweichen wird, kann erneut eine Anpassung erfolgen. Bei der Bemessung der Vorauszahlungen nach Abs. 3 S. 3 sind die steuermindernden Beträge nach Abs. 3 S. 4 bis 10 nicht oder nur eingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. Abs. 3 S. 4; Rz. 29ff.).

[1] BFH v. 20.12.2004, VI R 182/97, BFH/NV 2005, 465.
[2] BFH v. 22.10.1981, IV R 132/79, BStBl II 1982, 123; BFH v. 6.5.1986, IX B 121/84, BStBl II 1986, 749; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 37 EStG Rz. 41f.; missverständlich BFH v. 22.10.1981, IV R 81/79, BStBl II 1982, 446, Ermessensentscheidung auch, wenn erstmals im Vz Vorauszahlungen festzusetzen sind; krit. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 22.
[4] A. A. Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. D 113: Auch das "Wie" ist Ermessensentscheidung.

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