Rz. 54

Den Nachweis über die durch Steuerabzug erhobene ESt (LSt) gem. § 39b EStG führt der Arbeitnehmer mit LSt-Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. einer besonderen LSt-Bescheinigung, die letzterer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilen muss (§ 41b Abs. 1 S. 3 EStG).

Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto muss der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahrs nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach § 93c AO[1] insbesondere die Angaben des § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 15 EStG übermitteln.

 

Rz. 55

Weder die LSt-Bescheinigung noch die besondere LSt-Bescheinigung sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung der LSt, sondern lediglich ein (wenn auch besonders gewichtiges) Beweismittel für die den Anrechnungsanspruch ergebenden Tatsachen. Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen LSt kann deshalb wegen Fehlens einer LSt-Bescheinigung oder einer besonderen LSt-Bescheinigung nicht versagt werden, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis über die Steuerabzugsbeträge in anderer geeigneter Weise erbringt.[2]

[1] § 93c AO eingef. m. W. v. 1.1.2017 durch G. v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679; BMF v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002:001, BStBl I 2019, 911.
[2] BFH v. 22.9.1978, VI R 221/75, BStBl II 1979, 55 – zur Rückzahlung des Konjunkturzuschlags.

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