Rz. 74

Die durch Steuerabzug erhobene ESt (KapESt) kann der Stpfl. durch Vorlage einer KapESt-Bescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG nachweisen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen ist. Welche Angaben dabei zu bescheinigen sind, ist aus § 45a Abs. 2, 3 EStG ersichtlich.

Durch G. v. 11.10.1995[1] wurde § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (neu gefasst durch G. v. 18.7.2016)[2] ein neuer Satz 2 angefügt, nach dem die durch Steuerabzug erhobene ESt (KapESt einschl. Zinsabschlag) dann nicht angerechnet wird, wenn die in § 45a Abs. 2, 3 EStG bezeichnete KapESt-Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.

Die Regelungen der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 45a Abs. 3 EStG wonach zur Anrechnung von KapESt eine von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellte Steuerbescheinigung vorliegen muss, verstößt nicht gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit).[3]

Ein Nachweis des Steuerabzugs in anderer Form als durch Vorlage der nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilten KapESt-Bescheinigung führt generell nicht mehr zur Anrechnung der KapESt auf die eigene Steuerschuld.

Lediglich in den Fällen eines Antrags nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG muss ein Nachweis erst auf Verlagen des FA geführt werden (Belegvorhaltepflicht ab dem 1.1.2017; Rz 41 und Rz 62).

Die Ergänzung der Vorschrift zur Anrechnung von KapESt im Veranlagungsverfahren zur ESt, die nach § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die KSt gilt, dient der Anpassung an die Änderung des § 45a EStG. Dessen neuer Abs. 2a (ab Vz 2025)[4] sieht vor, dass bei beschr. Stpfl. keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG mehr auszustellen ist, sondern stattdessen dem BZSt Bescheinigungsdaten zu übermitteln sind. Bei beschr. Stpfl., deren ESt bzw. KSt für Einkünfte, die der KapESt unterliegen, nicht gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. nach § 32 Abs. 1 KStG durch den Steuerabzug abgegolten sind, ist daher künftig im Rahmen der Veranlagung die KapESt nur anzurechnen, wenn die Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt worden sind. Das BZSt stellt die danach übermittelten Daten dem für die Veranlagung zuständigen FA zur Verfügung.

[1] BStBl I 1995, 348.
[2] BGBl I 2016, 1679.
[4] AbzugsteuerentlastungsmodernisierungsG. v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259; Eichholz, StuB 2021, 521; Hörster, NWB 2021, 1586.

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