14.5.1 Allgemeines

 

Rz. 88

Ergibt die Abrechnung der ESt einen Überschuss zugunsten des Stpfl., wird dieser dem Stpfl. nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

In der Vorschrift wird der Begriff "Auszahlung" verwendet. Das schließt aber die Aufrechnung, Gutschrift oder Verrechnung des überzahlten Betrags nicht aus.

 

Rz. 89

Nach § 224 Abs. 3 AO sind Zahlungen der Finanzbehörden grundsätzlich unbar zu leisten. Hat der Zahlungsempfänger kein Bank- oder Postscheckkonto, wird ihm der Erstattungsbetrag über eine Zahlungsanweisung durch den Geldzusteller der Deutsche Post AG zugestellt.

Im Regelfall trägt die Finanzbehörde bei Giroüberweisung die Verlustgefahr.[1] Erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem Konto des Gläubigers erlischt der Anspruch.[2]

14.5.2 Fälligkeit

 

Rz. 90

Der Erstattungsanspruch entsteht zwar (wie die festzusetzende ESt) mit Ablauf des Vz, er wird aber grundsätzlich erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

14.5.3 Aufrechnung durch den Steuerberechtigten, Verrechnung

 

Rz. 91

Soweit sich aus der Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung eines zu viel entrichteten Betrags ergibt und Rückstände bei anderen Steuern vorhanden sind, kann das FA mit diesen Rückständen aufrechnen (§ 226 AO).[1]

14.5.4 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

 

Rz. 92

Der Anspruch auf die Erstattung überzahlter ESt kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (§ 46 AO).

Bevor die Abtretung oder Verpfändung aber dem FA wirksam angezeigt werden kann, muss der Anspruch bereits entstanden sein. Der Erstattungsanspruch entsteht (wie die bei der Veranlagung festzusetzende ESt) mit Ablauf des Vz.[1]

Die Anzeige muss grundsätzlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen (§ 46 Abs. 3 AO). Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt[2]

14.5.5 Auszahlung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten (S. 3)

 

Rz. 93

Bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung eines sich bei der Abrechnung zugunsten der Ehegatten ergebenden Überschusses an einen der Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

Die Finanzverwaltung hat die Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten geregelt.[1] In der ESt-Erklärung benennen die Ehegatten unter den "Allgemeinen Angaben" denjenigen von ihnen, an den (d. h. auf dessen Konto) der Erstattungsbetrag überwiesen werden soll.[2]

 

Rz. 94

Die Vorschrift erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn der Anspruch auf Erstattung überzahlter ESt abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurde bzw. wenn eine Aufrechnung bzw. Verrechnung erfolgte.

 

Rz. 94a

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist derjenige erstattungsberechtigt, der den zu erstattenden Betrag, den er mit schuldete, gezahlt hat.[3] Gegen diesen Erstattungsanspruch kann das FA daher nicht mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufrechnen. Ungeachtet von der Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten getrennte Steuersubjekte. Die zusammenveranlagten Ehegatten sind zwar Gesamtschuldner einer Steuerschuld (§§ 44, 268 AO), nicht aber Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs.[4]

 

Rz. 94b

Zahlt das FA bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden ESt-Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, so kann es von diesem die Rückzahlung dieses Betrags verlangen.[5]

[1] BMF v. 14.5.2015, IV A 3 – S 0160/11/10001, Tz. 2.1. u. 2.2., BStBl I 2015, 83; FG München v. 29.1.2019, 12 K 715/17, Haufe-Index 13014088: Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 8.2.1988, 5 K 371/87, EFG 1988, 336.

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