Rz. 181

Durch das Gesetz v. 13.12.2006[1] wurde in § 50d Abs. 9 EStG für bestimmte Fälle eine "Switch-over-clause" eingefügt. Diese Regelung zielt im Wesentlichen darauf ab, sog. weiße Einkünfte zu vermeiden, d. h., eine Besteuerung findet weder im Ausland noch im Inland statt. Der Grund für diese "doppelte" Nichtbesteuerung besteht darin, dass der vom Stpfl. verwirklichte Tatbestand von den Staaten unterschiedlichen Regelungen des DBA unterworfen wird (Qualifikationskonflikte). Soweit im Ausland dennoch eine Besteuerung der Einkünfte gegeben ist, ist systematisch die Anrechnung bzw. der Steuerabzug nach § 34c EStG zu gewähren. Dies stellt § 34c Abs. 6 S. 5 EStG sicher. Die Regelung ist für alle noch offenen Veranlagungsfälle anwendbar.

[1] BGBl I 2006, 2878.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge