Rz. 134

Die dritte Fallgruppe dürfte in der Praxis die größte Bedeutung haben. Danach können ausl. Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn nach deutschem Steuerrecht überhaupt keine ausl. Einkünfte vorliegen, d. h., wenn es sich nach deutschem Steuerrecht um inl. Einkünfte handelt[1]. Damit werden bestimmte Fälle des positiven Qualifikationskonflikts erfasst, in denen sowohl der ausl. Staat als auch der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht für die nach deutschem Steuerrecht als inl. zu qualifizierenden Einkünfte für sich in Anspruch nehmen. Ein wichtiger unter diesen Tatbestand fallender Sachverhalt sind Montagefälle im Ausland[2]. Bei der Herstellung von Anlageteilen im Inland und der Montage der Anlage im Ausland entsteht regelmäßig im Ausland eine Montagebetriebsstätte, die dem ausl. Staat eine Besteuerung ermöglicht. Nach der sich in § 34d Nr. 2a EStG widerspiegelnden deutschen Auffassung darf diese ausl. Besteuerung aber nur den in der ausl. (Montage-)Betriebsstätte erzielten Gewinn, und damit den Montagegewinn, erfassen. Von einigen Staaten wird dagegen auch eine Steuer auf den Liefergewinn der Anlage erhoben, und damit auf einen Gewinn, der der inl. und nicht der ausl. Betriebsstätte, zuzuordnen ist. Da der ausl. Staat diese Steuer somit nach deutscher Auffassung auf inl. (deutsche), nicht auf ausl. Einkünfte erhebt, kommt eine Berücksichtigung dieser ausl. Steuer nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG nicht in Betracht; hier greift Abs. 3 ein.

 

Rz. 135

Eine weitere Fallgruppe, die unter diesen Tatbestand fällt, ist die willkürliche Verlagerung von Einkünften in das Ausland. Nimmt in diesem Fall die Bundesrepublik (z. B. aufgrund des § 42 AO) das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch, werden die Einkünfte als inl. qualifiziert, aber trotzdem im Ausland besteuert[3]. Der Gesetzgeber hat dies explizit für die Fälle des Vorliegens eines DBA anerkannt, indem er in § 34c Abs. 6 S. 5 EStG den Steuerabzug nach Abs. 3 in den Qualifikationskonfliktsfällen des § 50d Abs. 9 EStG anordnet. § 50d Abs. 9 EStG stellt als sog. "Switch-over-clause" einen "treaty override" dar (soweit sie nicht im jeweiligen DBA selbst – wie etwa im DBA USA – enthalten ist), indem er in bestimmten Fällen die Freistellungsmethode des DBA versagt und zur Anrechnungsmethode wechselt. Im Fokus stehen dabei die Fälle eines Qualifikationskonflikts in der Form, dass es zu einer Minder- oder Nichtbesteuerung kommt, weil entweder die beiden Vertragsstaaten ein und denselben Sachverhalt einer unterschiedlichen Norm des Abkommens unterwerfen oder nur eine beschränkte Stpfl. gegeben ist.

Rz. 136–139 einstweilen frei

[1] BFH v. 2.3.2010, I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820: Bei einem Grenzgängerfall wurden sowohl die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG als auch der Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG versagt.
[2] Krabbe, BB 1980, 1146; Manke, DStZ 1980, 323; Feuerbaum, DB 1980, 1805; Hundt, DB 1980, Beilage 17, 3, 19.

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