Rz. 141

Der Erlass bzw. die Pauschalierung der deutschen ESt-Schuld setzt nach § 34c Abs. 5 EStG voraus:

  • eine unbeschränkte Steuerpflicht; bei einer beschränkten Steuerpflicht gilt die Parallelvorschrift des § 50 Abs. 7 EStG;
  • ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG;
  • einen der beiden folgenden Gründe:

    • Der Erlass oder die Pauschalierung ist aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig; aus anderen als volkswirtschaftlichen Gründen kann keine Pauschalierung erfolgen[1].
    • Die Anrechnung der ausl. Steuer ist besonders schwierig; dies setzt voraus, dass der Stpfl. von ihm selbst im Ausland gezahlte Steuern im Inland anrechnen will[2]. Das ist bei der Anrechnung nach § 12 AStG nicht der Fall, sodass keine Pauschalierung erfolgen kann[3]. Fälle dieser Alternative sind insbesondere solche, in denen sich die ausl. Steuer nicht ermitteln lässt, weil sie zusammen mit anderen Steuern durch eine Pauschale abgegolten wird, und nicht mehr feststellbar ist, zu welchem Teil sie in der Pauschale enthalten ist[4].
  • zwar nicht die Stellung eines Antrags[5], faktisch wird aber die Finanzbehörde ohne einen Antrag nicht tätig werden, da ihr die verwirklichten Tatbestände im Ausland i. d. R. nicht bekannt sind.
[1] FG Bremen v. 12.1.1996, 2 95 04 K2, EFG 1996, 322: Einkünfte aus einem humanitären Einsatz.
[2] Erfordernis der Besteuerung im Ausland gegenüber der 1. Alternative: BFH v. 20.5.1992, I B 16/92, BFH/NV 1992, 740.
[5] Gosch, DStZ 1988, 136.

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