Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung ausländischer Einkünfte nach dem Auslandstätigkeitserlaß

 

Leitsatz (NV)

1. Stützt ein FG sein Urteil auf mehrere Gründe, die jeder für sich die Entscheidung tragen, dann setzt eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde voraus, daß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird.

2. Es entspricht schon der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1987 VIII R 297/82, BFHE 151, 35, BStBl II 1988, 139), daß der Auslandstätigkeitserlaß vom 31. Okober 1983 keine abschließende Regelung der Möglichkeiten des Steuererlasses oder der Steuerpauschalierung gemäß § 34 c Abs. 5 EStG enthält.

3. Begründet ein Steuerpflichtiger seinen Antrag auf Erlaß bzw. Pauschalierung mit einer außerhalb des Auslandstätigkeitserlasses liegenden Begründung, so muß er darlegen, weshalb der Erlaß aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung des § 34 c Abs. 1 EStG in seinem Fall besonders schwierig ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; EStG § 34c Abs. 1, 5; Auslandstätigkeitserlaß vom 31. Oktober 1983, BStBl I 1984, 470

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gestützt, ob Abschnitt I Satz 2 des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1984, 470) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Finanzgericht (FG) die angefochtene Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich das Urteil trägt, jedoch nur einer von ihnen die Frage der Verfassungswidrigkeit von Abschnitt I Satz 2 des Auslandstätigkeitserlasses tangiert. Es hat in erster Linie entschieden, daß die Kläger ihr Erlaßbegehren im falschen Verfahren geltend machen. Außerdem konnte die Klage nach Auffassung des FG aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger hinsichtlich jeder Begründung einen Zulassungsgrund geltend machen müssen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 59 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Kläger haben sich zwar in ihrer Beschwerdebegründung mit der Auffassung des FG zur Anwendung der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) auseinandergesetzt. Sie haben jedoch insoweit keinen Zulassungsgrund dargelegt.

2. Die Zulassung der Revision kommt auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Für sie genügt es nicht, daß die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage im Revisionsverfahren theoretisch möglich ist. Sie muß vielmehr mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gemäß § 34 c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung des § 34 c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist. Auch hat die Finanzverwaltung dazu den o. g. Auslandstätigkeitserlaß erlassen. Der BFH hat jedoch durch Urteil vom 18. August 1987 VIII R 297/82 (BFHE 151, 35, BStBl II 1988, 139) entschieden, daß der Auslandstätigkeitserlaß keine abschließende Regelung der Möglichkeiten des Steuererlasses und der Steuerpauschalierung nach § 34 c Abs. 5 EStG enthält. Bei dieser Sachlage waren die Kläger durch Abschnitt I Satz 2 des Auslandstätigkeitserlasses nicht gehindert, einen Steuererlaß gemäß § 34 c Abs. 5 EStG zu beantragen. Dem Antrag hätte allerdings nur dann Erfolg beschieden sein können, wenn ein Erlaß aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung des § 34 c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist. Letztere Alternative entfällt im Streitfall, weil der Kläger in . . . keine Steuern zahlen mußte. Zur Zweckmäßigkeit eines Erlasses aus volkswirtschaftlichen Gründen haben die Kläger nichts vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich Finanzamt und FG an die Regelung in Abschnitt I Satz 2 des Auslandstätigkeitserlasses gehalten haben. Sie geht von dem Grundsatz aus, daß Leiharbeitnehmerverhältnisse in der Regel volkswirtschaftlich schädlich sind, weil die Stellung der Leiharbeitnehmer sozial nicht ausreichend abgesichert ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418491

BFH/NV 1992, 740

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