Rz. 48

Vom Gesetzeswortlaut her muss eine Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile erfolgen (§ 33b Abs. 5 S. 2 EStG). Voraussetzung ist allerdings auch hierbei, dass beide Elternteile einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG haben. Ist der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen übertragen worden, ist eine hälftige Aufteilung nicht möglich.[1]

 

Rz. 49

Gem. § 33b Abs. 5 S. 3 EStG ist auf Antrag auch eine hiervon abweichende Aufteilung möglich. Der Antrag muss gemeinsam von beiden Elternteilen gestellt werden, entsprechend kann auch ein Widerruf nur gemeinsam erfolgen.[2] Eine entsprechende Aufteilung wird auch im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt (Rz. 10a). M. E. setzt eine Aufteilung auch hierfür einen entsprechend gemeinsamen Antrag voraus, obgleich § 39a Abs. 1 S. 1 EStG dies nicht explizit vorschreibt. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden, eine Fortgeltung auch für den folgenden Vz ist nicht vorgesehen. Wird von der abweichenden Aufteilung Gebrauch gemacht, ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. e) EStG zwingend eine Veranlagung durchzuführen (§ 46 EStG Rz. 48ff.).

 

Rz. 50

Ehegatten können unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG zwischen der gemeinsamen Veranlagung gem. § 26b EStG und der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG wählen. Bei der gemeinsamen Veranlagung wirkt sich eine Aufteilung des Pauschbetrags nicht aus, da bei der Einkünfteermittlung beide Stpfl. wie ein einziger Stpfl. behandelt werden (§ 26b EStG).

 

Rz. 51

Sowohl für das übertragende Kind als auch die Eltern, die den Pauschbetrag erhalten, ist ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 33 EStG nicht möglich ist (Rz. 6). Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Pauschbetrags nicht gewährt wird, z. B. da eine hälftige Aufteilung erfolgt, einer der Elternteile jedoch nicht die Voraussetzungen des § 33b Abs. 5 EStG erfüllt.[3]

[1] So ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6146, 19.
[3] So auch Heger, in Blümich, EStG, KStG, GewStG/Nebengesetze, § 33b EStG Rz. 94.

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