Rz. 4

Der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift umfasst unbeschränkt stpfl. Personen. Dies gilt auch, wenn diese lediglich aufgrund des Antrags gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden. Beschr. Stpfl. sind demgegenüber gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG von der Anwendung ausgeschlossen.

Sachlich erstreckt sich die Vorschrift auf sämtliche Aufwendungen, die außergewöhnliche Belastungen sind und im Zusammenhang mit einer körperlichen Behinderung oder der Pflege einer bedürftigen Person entstehen. Ein Nachweis für die Aufwendungen ist nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Die Vorschrift ist sowohl europa- als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen geltendes Europarecht verstößt die Regelung aus 2 Gründen nicht. Erstens kann eine Anwendung der Regelung über einen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG herbeigeführt werden. Zweitens hat der EuGH bereits frühzeitig entschieden, dass die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. allein vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen sind.[1] Ein Recht auf Berücksichtigung im Quellenstaat ist hiermit nicht verbunden.

Verfassungsrechtlich stößt die Regelung deshalb nicht auf Bedenken, da die Anwendung der Pauschalbeträge ein Wahlrecht des Stpfl. darstellt.[2] Sind die tatsächlichen Aufwendungen des Stpfl. höher als die Pauschalen, können diese unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Insoweit besteht keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Einschränkung des Stpfl. Dasselbe muss dementsprechend auch für die Höhe gelten.[3] Kritisch ist allerdings anzumerken, dass die Pauschbeträge lange Zeit nicht an die steigende Inflation angepasst worden sind, sodass diese stetig an Bedeutung verloren hatten (Rz. 9). Erst ab dem Vz 2021 erfolgte eine Erhöhung der Beträge und zugleich eine Herabsetzung des Grads der Behinderung zur Inanspruchnahme des Freibetrags durch G. v. 9.12.2020.[4]

Für frühere Vz hingegen ist die Bedeutung der Vorschrift stetig gesunken und konnte von betroffenen Stpfl. nicht mehr in Anspruch genommen werden, ohne darauf zu verzichten, einen Teil der angefallenen Kosten steuerlich geltend zu machen. Eine Wiederholung dieser Situation ist nicht ausgeschlossen, denn der Gesetzgeber hat die Verpflichtung in § 33b Abs. 8 EStG zur Evaluierung der Beträge lediglich für den Pflege-Pauschbetrag verankert, nicht jedoch für die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung.

 

Rz. 6

Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 EStG), Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und Sonderausgaben (§§ 10ff. EStG) geht dem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen und daher auch der Anwendung des § 33b EStG vor. Umfasst sind indes nur die Kosten, die von den jeweiligen Pauschbeträgen erfasst werden sollen. Kinderbetreuungskosten fallen nicht hierunter, sodass z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG neben § 33b EStG anzuwenden ist.

Ebenso wie die §§ 33 und 33a EStG gilt § 33b EStG als Ausnahme von § 12 EStG, d. h. dass die Aufwendungen, die von den Pauschbeträgen erfasst sind, auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn diese die private Lebensführung betreffen.

§ 33b EStG ist ebenfalls im Verhältnis zu § 33 EStG die speziellere Vorschrift, sodass eine Anwendung des § 33b EStG den Abzug tatsächlicher Aufwendungen, die mit den Pauschbeträgen abgegolten werden sollen, ausschließt.

§ 33a EStG ist neben § 33b EStG anwendbar, die praktischen Anwendungsfälle dürften sich jedoch auf Ausnahmen beschränken.

Ebenso sind die Pauschbeträge des § 33b EStG (Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag) nebeneinander anwendbar.

Besondere Bedeutung erlangt das Verhältnis zu § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). § 35a Abs. 5 S. 1 EStG normiert grundsätzlich, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dann nicht abgezogen werden können, wenn diese bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die Finanzverwaltung vertritt entsprechend die Auffassung, dass eine Inanspruchnahme des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung gem. § 33b Abs. 1 EStG und eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG nicht möglich ist, wohingegen die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags neben § 35a EStG anwendbar sein soll.[5] Teilweise wird diese Sichtweise befürwortet[6], größtenteils jedoch abgelehnt (§ 35a EStG Rz. 56).[7] Nach Sinn und Zweck des § 35a Abs. 5 S. 1 EStG soll eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen werden. Dementsprechend führt die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b EStG dazu, dass sämtliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht gem. § 35a EStG abziehbar sind; zu einer Kürzung der Beträge des § 35a EStG kommt es hingegen nicht.[8]

Nimmt der Stpfl. den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, so ist auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pau...

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