Rz. 28

Gem. § 33b Abs. 7 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, den Nachweis über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Pauschbeträge in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist in Form des § 65 EStDV geschehen.[1]

Den Nachweis einer Behinderung hat der Stpfl. gem. § 65 Abs. 1 EStDV zu erbringen:

  • bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX oder eines Bescheids der nach § § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,
  • bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde.
  • Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" muss der Stpfl. gem. § 65 Abs. 2 S. 1 EStDV durch einen Ausweis nach SGB IX, der mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachweisen.

Lediglich in den Fällen, in denen eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 besteht und Stpfl. hierfür eine Rente oder sonstige Bezüge nach gesetzlichen Vorschriften beziehen, war nach alter Rechtslage keine Bescheinigung i. S. d. § 152 SGB IX, sondern ein entsprechender Renten-/Bezugsbescheid als Nachweis beizubringen.

Der Nachweis in der nach § 65 EStDV vorgeschriebenen Form ist obligatorisch, andere geeignete Unterlagen sind nicht anzuerkennen.[2] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig festlegt, dass ein Nachweis in der dort genannten Form zu erfolgen "hat". Unterdessen hat die Finanzverwaltung im Erlassweg allerdings die alte Rechtslage wiederhergestellt und erlaubt bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, mindestens aber 20 erneut den Nachweis durch Renten- oder anderen Bescheid über andere laufende Bezüge.[3]

Im Ergebnis wird die Rechtslage bis Vz 2020 auch für nachfolgende Vz aufrecht erhalten.

 

Rz. 28a

Dem Stpfl. ist es freigestellt, ob der Nachweis durch die Vorlage eines Ausweises oder eines Bescheids nach § 152 Abs. 1 SGB IX erbracht wird. Insoweit wird der Nachweis für den Stpfl. großzügig ermöglicht, was vor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus zu begrüßen ist.

 

Rz. 29

§ 65 Abs. 2 S. 2 EStDV[4] stellt nun ausdrücklich klar, dass der Anwendungsbereich des erhöhten Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG sich nicht lediglich auf behinderte Menschen mit den Merkzeichen "BL" oder "H" erstreckt. Demnach steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in den Pflegegraden 4 bzw. 5 nach dem SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden Gesetzen gleich.

Dem Wortlaut des § 33b EStG ist eine derartige Gleichstellung nicht zu entnehmen. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG fordert vielmehr, dass eine dauernde Hilflosigkeit besteht, damit die Stpfl. den erhöhten Pauschbetrag i. H. v. 7.400 EUR in Anspruch nehmen können. Die Hilflosigkeit ist in § 33b Abs. 3 S. 4 und 5 EStG definiert (Rz. 27).

In Fällen, in denen der Stpfl. in die Pflegegrade 4 bzw. 5 eingestuft wurde, ist ein Nachweis durch die Vorlage eines entsprechenden Bescheids zu erbringen, in dem dem Stpfl. die Einstufung bekannt gemacht wird (§ 65 Abs. 2a EStDV).[5]

 

Rz. 30

Sofern der Mensch mit einer Behinderung im EU/EWR-Raum ansässig ist, kann der Freibetrag gewährt (und bei einem Kind ggf. auf einen in Deutschland ansässigen Elternteil übertragen) werden, sofern der Mensch mit Behinderung als unbeschränkt stpfl. in Deutschland behandelt wird (Rz. 5). In diesen Fällen wird jedoch regelmäßig keine Bescheinigung einer deutschen Behörde gem. § 152 SGB IX vorliegen. Für derartige Fälle hat die Finanzverwaltung deshalb eine Öffnungsmöglichkeit geschaffen.[6] Demnach kann ein im EU/EWR ansässiges Kind mit einer Behinderung bzw. dessen Erziehungsberechtigter einen Antrag an das zuständige Auslandsversorgungsamt unter Beibringung geeigneter ärztlicher Unterlagen stellen. Das Auslandsversorgungsamt bestimmt daraufhin den Grad der Behinderung und erteilt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, dem dieselbe Bindungswirkung zukommt wie einer Bescheinigung gem. § 152 SGB IX.

 

Rz. 31

Für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags sind die Voraussetzungen gem. § 65 Abs. 1 EStDV durch den Stpfl. nachzuweisen. Seitdem 1.1.2017 wird gem. § 65 Abs. 3 S. 1 EStDV vorausgesetzt, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen gem. § 65 Abs. 1 und 2 EStDV ist. Auf eine physische Vorlage der Unterlagen kommt es insoweit nicht mehr an, da im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eine Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen soll. § 65 Abs. 3 S. 2 EStDV normiert darüber hinaus, dass Stpfl. entsprechende Unterlagen bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse zusammen mit der Steuererklärung oder dem Antrag auf LSt-Ermäßigung, sowie auf Anforderung des FA vorlegen müssen.[7]

 

Rz. 31a

§ 65 Abs. 3a EStDV regelt als Voraussetzung für die Gewährung des Pauschb...

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