2.5.1 Höchstbetrag

 

Rz. 46

Sind die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG erfüllt, können Unterhaltszahlungen des Stpfl. auf Antrag bis zur Höhe des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ab Vz 2022 in Höhe von 10.347 (in Vz 2023: 10.908 EUR)[1] vom Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG abgezogen werden. Der Betrag entspricht dem Existenzminimum in § 32a Abs. 1 EStG und verdeutlicht nochmals, dass es sich vorliegend um eine Tarifvorschrift handelt, die insoweit die Tarifformel ergänzt. Konsequent ist der Gesetzgeber hierbei indessen nicht, da eine Verdoppelung des Grundfreibetrags entsprechend eine Erweiterung der Formel über alle Tarifzonen zur Folge haben müsste. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Abziehbarkeit wie eine Einkommensermittlungsvorschrift auszugestalten. Diese Technik ändert jedoch nichts an dem generellen Charakter der Norm. Die Anpassung des Abzugsbetrags auf einen dynamischen Verweis anstelle der Nennung der absoluten Höhe ist konsequent und verhindert künftigen Anpassungsbedarf bei Anhebung des Grundfreibetrags.[2]

 

Rz. 47

Sofern die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, wird davon ausgegangen, dass die Aufwendungen zwangsläufig und angemessen sind. Eine gesonderte Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale hat nicht mehr zu erfolgen. Sofern ein Verlustabzug vorgenommen wird, ist dieser vorrangig zu berücksichtigen. Dies entspricht der Vorgehensweise der Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG.

[1] Dynamischer Verweis eingefügt durch G. v. 8.12.2022, BGBl I 2022, 2230; Kanzler, NWB 2022, 3648 und 3714.
[2] BT-Drs. 20/3496, 22f.

2.5.2 Erhöhung um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Rz. 48

Der Höchstbetrag erhöht sich gem. § 33a Abs. 2 S. 2 EStG um durch den Stpfl. geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person. Hierbei ist unerheblich, ob die Beiträge vom Stpfl. direkt an die Versicherer überwiesen werden oder dem Unterhaltsberechtigten gezahlt werden und dieser die Aufwendungen bestreitet.[1] Voraussetzung ist lediglich, dass ein Abzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG nicht erfolgt (§ 10 EStG Rz. 68ff.). Hiermit wollte der Gesetzgeber eine Doppelberücksichtigung vermeiden.[2]

[1] Myßen/Wolter, NWB 2009, 3904.
[2] BT-Drs. 16/12254, 26; OFD Nordrhein-Westfalen v. 5.8.2013, Kurzinfo ESt Nr. 05/201.

2.5.3 Anrechnung von Einkünften und Bezügen des Unterhaltsberechtigten

 

Rz. 49

Sofern der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte bezieht, sind diese gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG auf die gezahlten Unterhaltsleistungen bzw. den Höchstbetrag mindernd anzusetzen, sofern diese den Freibetrag von 624 EUR im Kj. überschreiten (zu den Begriffen der Einkünfte und Bezüge vgl. Rz. 34ff.). Ebenso vermindert sich der berücksichtigungsfähige Betrag um Ausbildungsbeihilfen, die an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und Bezüge aller in Haushalt lebenden Personen sind zusammenzurechnen und nach Köpfen anteilig jedem Haushaltsmitglied zuzurechnen. Für die Anwendung des § 33a Abs. 1 S. 5 EStG sind die Einkünfte der zusammenveranlagten Eltern des Unterhaltsleistenden zusammenzurechnen und auf die Eltern hälftig zu verteilen.[1]

 

Rz. 50

Im Gegensatz zu eigenen Einkünften werden Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln bereits ab dem ersten Euro von den abzugsfähigen Beträgen gekürzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte negative Einkünfte erzielt; diese sind mit den Ausbildungsbeihilfen nicht saldierungsfähig.[2]

Dem Wortlaut nach sind nicht nur inländische Ausbildungsbeihilfen von der Anrechnung umfasst, sondern auch solche aus öffentlichen Kassen ausl. Staaten.[3]

Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich ferner, dass es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse handeln muss. Leistungen wie z. B. BAföG (wohl aber der als Zuschuss zu behandelnde, nicht rückzahlbare Teil), die vom Leistungsbezieher zurückzugewähren sind, fallen nicht unter die Kürzung. Ebenso sind solche Ausbildungsbeihilfen von der Anrechnung auszunehmen, die nicht den typischen Unterhalt, sondern einen etwaigen Mehraufwand abgelten sollen, z. B. im Rahmen eines Auslandssemesters.[4] Ein Nachweis muss über entsprechende Bescheinigungen der auszahlenden Stelle erfolgen.

Negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i. S. von § 33a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mindern die anrechenbaren erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) nicht.[5]

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