Rz. 6

Nach § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. b EStG darf der Empfänger des Stipendiums nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein. Das Stipendium soll uneigennützig vergeben werden; dies ist der Fall, wenn die Ergebnisse einer Forschungsaufgabe der Allgemeinheit durch Veröffentlichung zugänglich zu machen sind. Eine geringfügige Gegenleistung, wie z. B. die Überlassung einiger Exemplare der veröffentlichten, geförderten Forschungsarbeit ist ebenfalls unschädlich. Hat der Empfänger jedoch eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit auszuführen oder eine bestimmte wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit im Auftrag des Gebers anzufertigen, so liegt ein schädliches Austauschverhältnis vor (z. B. Beihilfen an wissenschaftliche Mitarbeiter für Katalogarbeiten oder zur Aufnahme einer Sammlung, Zahlungen an einen Kunsthistoriker gelegentlich zu einer Aufnahme von Kunstdenkmälern; Tätigkeit des Stipendienempfängers unterscheidet sich nicht von der eines Hochschulassistenten). Dementsprechend ist das Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte nicht steuerfrei, weil sich die Assistenzärzte zu einer Arbeitnehmertätigkeit im Rahmen der Facharztausbildung verpflichten.[1] Stipendien, die mit der Auflage verbunden sind, nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zum Stipendiengeber zu treten, sind nicht begünstigt.[2]

Vergütungen an Tutoren sind nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, weil diese Bezüge nicht der eigenen Berufsausbildung der Tutoren dienen sollen und diese zu einer Gegenleistung verpflichtet sind.[3] EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerfrei, weil sie nicht auf die Ausbildung oder Forschung zielen, sondern den Übergang in den Markt ermöglichen sollen.[4]

[1] OFD Frankfurt/M. v. 11.11.2015, S 2121 A – 13-St 212.
[2] A. A. BFH v. 15.6.1973, VI R 295/69, BStBl II 1973, 734 bei Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung Mindestzeit Dienstverhältnis.

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