Rz. 1

Die in § 3 Nr. 20 EStG bezeichneten Zuwendungen des Bundespräsidenten dürften zwar in den meisten Fällen als einmalige Leistungen bereits nicht steuerbar sein. Sie sollen dem Empfänger aber – ihrem Zuwendungszweck entsprechend – auf jeden Fall ungeschmälert und damit steuerfrei zugutekommen. Aus diesem Grunde werden sie durch § 3 Nr. 20 EStG – regelmäßig nur klarstellend – steuerbefreit. Die Finanzverwaltung muss nur die formalen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift (Rz. 2) prüfen. Die inhaltlichen Voraussetzungen (Rz. 35) prüft allein der Bundespräsident.

 

Rz. 2

Bei den Zuwendungen muss es sich um solche aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten handeln. Das bedeutet, dass sie aus dem für den bezeichneten Zweck vorgesehenen Haushaltstitel des Bundespräsidenten offen vergeben worden sein müssen.

 

Rz. 3

Die Zuwendungen müssen aus sittlichen[1] oder sozialen Gründen gewährt worden sein. Darunter können nur solche Gründe verstanden werden, die sich auf eine Hilfsbedürftigkeit des Berechtigten oder seiner Hinterbliebenen beziehen. Die hilfsbedürftige Person muss mithin unverschuldet in Not geraten sein. Die Mittel des Bundespräsidenten müssen dazu bestimmt sein, die Folgen einer solchen Notlage abzumildern oder abzuwenden.

 

Rz. 4

Als besonders verdient sind nicht nur Personen anzusehen, die sich durch ein besonderes Schaffen oder Werk für die Allgemeinheit verdient gemacht haben. Für die Steuerbefreiung genügt es, dass sich die Person durch eine Einzeltat ausgezeichnet oder sich für eine andere Person oder für eine Sache aufgeopfert hat oder zu einer solchen Aufopferung bereit war.

 

Rz. 5

Hinterbliebene einer besonders verdienten Person sind nicht deren zivilrechtliche Erben, sondern deren nächste Angehörige, also regelmäßig ihre Witwe oder ihr Witwer und ihre Kinder.

[1] Laut Erhard, in Blümich. EStG/KStG/GewStG, § 3 Nr. 20 EStG Rz. 3: Zum Begriff sittliche Gründe s. § 33 Abs. 2 EStG.

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