Rz. 1

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 17 EStG erfasst die Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).[1] Nach dem ALG bildet die Altershilfe für Landwirte ein eigenständiges soziales Sicherungssystem, das zum einen durch Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmen, zum anderen jedoch auch in erheblichem Umfang aus Bundesmitteln finanziert wird. Vergleichbare Steuerbefreiungen finden sich in § 3 Nr. 9 EStG, § 3 Nr. 57 EStG und § 3 Nr. 62 EStG.

 

Rz. 2

Nach § 32 Abs. 1 ALG erhalten Landwirte einen monatlichen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige zu ihrer Rentenversicherung, wenn das nach § 32 Abs. 2ff. ALG zu ermittelnde jährliche Einkommen 15.500 EUR nicht übersteigt. Diese Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 17 EStG in vollem Umfang steuerfrei.

 

Rz. 3

Die genannten Zuschüsse stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen des Landwirts zu seiner Sozialversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Deshalb sind diese Beiträge insoweit nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 EStG Rz. 175).

[1] FM Baden-Württemberg v. 1.4.2010, S 2230; LSG Bayern v. 18.12.2012, L 1 LW 1/11; LSG Bayern v. 18.12.2012, L 1 LW 2/11.

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