Leitsatz (amtlich)

Der abschnittsübergreifende Verlustabzug gem. § 10d EStG zählt nach Gesetzeswortlaut und Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Da der Gesetzgeber sowohl in § 15 Abs. 1 SGB IV als auch in § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG eine Parallelität von Einkommenssteuer- und Sozialrecht anstrebt, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG weder ein Verlustvortrag noch ein Verlustrücktrag zuzulassen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, Az. B 5 RJ 46/00 R).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat sowie ob die Beklagte berechtigt war, von November 2007 bis November 2008 gezahlte Beitragszuschüsse in Höhe von 1.641,- Euro zurückzufordern.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 7. Januar 2002 ein Beitragszuschuss gemäß § 32 ff. ALG in Höhe von monatlich 112,- Euro bewilligt. Die Beklagte legte der Berechnung ein sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 ergebendes maßgebendes Einkommen in Höhe von 0,- Euro zu Grunde. Weitere Bewilligungen erfolgten mit Bescheiden vom 7. Januar 2003, 15. Januar 2004, 14. Juni 2004, 10. Januar 2005, 6. April 2005, 2. November 2005, 8. Januar 2007, 6. November 2007 (Beitragszuschuss in Höhe von 122,- Euro ab 1. November 2007, Einkommensteuerbescheid 2005 vom 1. August 2007, maßgebendes Einkommen 2.100,- Euro), 4. Januar 2008 (Beitragszuschuss in Höhe von 127,- Euro ab 1. Januar 2008, Einkommensteuerbescheid 2005) und 18. Dezember 2008 (Beitragszuschuss in Höhe von 130,- Euro ab 1. Januar 2009, Einkommensteuerbescheid 2005).

In den Bescheiden ist jeweils der Hinweis enthalten, dass der Kläger verpflichtet sei, zwischenzeitlich erhaltene neue Einkommensteuerbescheide der Beklagten umgehend vorzulegen. Geschehe dies nicht, entziehe die Alterskasse den Beitragszuschuss. Im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs mit den Finanzämtern werde geprüft, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt worden sei. Dies ändere nichts an der Verpflichtung des Klägers, alle Einkommensteuerbescheide umgehend vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach der Auskunft der zuständigen Finanzbehörde am 4. Dezember 2008 neue Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 ausgefertigt worden seien. Sofern diese nicht umgehend vorgelegt würden, müsste der bewilligte Beitragszuschuss entzogen werden. Eine Erinnerung erging mit Schreiben vom 18. Februar 2009.

Nachdem keine Antwort vom Kläger erfolgte, bat die Beklagte das zuständige Finanzamt S. um Übersendung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 oder um Mitteilung der Einkünfte auf den Vordrucken. Diese übersandte daraufhin die Angaben des Klägers vom 11. März 2009 zu seinen Einkünften für das Jahr 2005 ("Schätzung unter Vorbehalt" Land- und Forstwirtschaft - LuF -: 60.000,- Euro, Vermietung und Verpachtung: 100,- Euro), 2006 (LuF: 60.000,- Euro) und 2007 (LuF: 200,- Euro).

Mit Bescheid vom 16. März 2009 lehnte sodann die Beklagte den Beitragszuschuss vom 1. November 2007 bis 30. November 2008 ab und bewilligte ihn ab 1. Dezember 2008 in Höhe von 127,- Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 130,- Euro. Die Bescheide vom 6. November 2007, 4. Januar 2008 und 18. Dezember 2008 wurden aufgehoben. Zugleich wurde die Erstattung eines zu viel gezahlten Zuschussbetrags in Höhe von 1.641,- Euro verlangt. Das für die Anspruchsprüfung maßgebliche Einkommen (Hälfte des Gesamtjahreseinkommens) belaufe sich auf 30.100.- Euro. Da damit die Einkommensgrenze von 15.500,- Euro überschritten werde, bestehe kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Bitte ein, den Zuschuss anhand des mitübersandten Einkommensteuerbescheids 2007 neu zu berechnen. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 12. März 2009 gehen Einkünfte des Klägers aus LuF in Höhe von 200,- Euro hervor. Die Ehefrau des Klägers hat danach keine Einkünfte erzielt.

Der Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurückgewiesen.

Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2009 den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13. Oktober 2009 vor. Hieraus ergeben sich Einkünfte aus LuF in Höhe von 40.000,- Euro, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug des Freibetrags für Land- und Forstwirte betrug 38.660,- Euro. Nach Abzug eines Verlustvortrags in Höhe von 28.612.- Euro und eines Sonderausgaben-Pauschbetrags in Höhe von 72,- Euro ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 9.976,- Euro. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen zur Festsetzung ist au...

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