1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für die Pflege, die Betreuung, die Gewährung von Unterkunft und die Verpflegung eines behinderten Menschen oder eines von Behinderung bedrohten Menschen zufließen, soweit sie auf Leistungen des Sozialhilfeträgers beruhen (§ 3 Nr. 10 S. 1 EStG) oder soweit sie vom Betreuten selbst oder von Dritten gezahlt werden und den Gesamtbetrag der dem Betreuten zustehenden Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht übersteigen (§ 3 Nr. 10 S. 2 EStG).[1] Die bis zum Vz 2005 geltende Vorgängervorschrift stellte Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bis zu 10.800 EUR steuerfrei. § 3 Nr. 10 EStG a. F. ist weiter anzuwenden für Übergangsbeihilfen an Zeitsoldaten, wenn das Dienstverhältnis vor 2006 begründet wurde (§ 52 Abs. 4 S. 3 EStG).

2 Leistungen eines Leistungsträgers nach dem SGB (§ 3 Nr. 10 S. 1 EStG)

 

Rz. 2

Behinderte Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX solche, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Bild abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund dieses Umstands beeinträchtigt ist. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 EStG reicht es aus, dass dem Betreuten ein solcher Zustand droht. Letzteres ist der Fall, wenn die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung ernsthaft zu erwarten ist.

 

Rz. 3

In den Genuss der Steuerfreiheit kommen Gastfamilien. Dabei kann es sich sowohl um Angehörige des Betreuten als auch um fremde Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende und sogar Alleinstehende handeln.[1] Sie sollen dem behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft außerhalb von Behinderteneinrichtungen in der Weise ermöglichen, dass der Betreute in der Gastfamilie wie ein Familienmitglied lebt. Eine Gastfamilie ist jedoch nicht gegeben, wenn sich aus dem Gaststatus eine dauerhafte Verbindung wie eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entwickelt.

[1] BT-Drs. 16/11108, 11.

3 Andere Einnahmen (§ 3 Nr. 10 S. 2 EStG)

 

Rz. 4

Steuerfrei sind neben dem für den Betreuten gezahlten Pflegegeld nach § 37 SGB XI insbesondere Einnahmen der Gastfamilie, die aus Zahlungen herrühren, die der Betreute aus seinem sog. persönlichen Budget (§ 17 Abs. 2 SGB IX) erbringt.[1] Dieses persönliche Budget wird auf Antrag zugunsten behinderter Menschen als Geldleistung anstelle von Sachleistungen ausgezahlt. Damit soll den behinderten Menschen in eigener Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Steuerfrei ist höchstens der Betrag, der den bei Bedürftigkeit von der Sozialhilfe aufzubringenden Betrag (§§ 2740 SGB XII) nicht überschreitet.

[1] BT-Drs. 16/11108, 11.

4 Betriebsausgabenabzug (§ 3 Nr. 10 S. 3 EStG)

 

Rz. 5

Sofern die aus der Aufnahme des Betreuten bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den nach § 3 Nr. 10 S. 2 EStG steuerfreien Gesamtbetrag an Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII überschreiten, sind die damit unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben abweichend von § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit abzugsfähig, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 10 S. 3 EStG). Der Stpfl. kann somit keinerlei Aufwendungen abziehen, wenn zwar Einnahmen den Freibetrag übersteigen, die Ausgaben aber hinter dem Freibetrag zurückbleiben. Sind die Aufwendungen höher als der steuerfreie Höchstbetrag und höher als die steuerfreien Einnahmen, ist auch der Ansatz eines Verlusts aus der Aufnahme des Betreuten möglich (vgl. § 3 Nr. 26 EStG Rz. 10), sofern die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag überschreiten und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (Rz. 6).

 

Rz. 6

Soweit § 3 Nr. 10 S. 3 EStG seinem Wortlaut nach nicht gilt (weil die Einnahmen der Gastfamilie für die begünstigte Tätigkeit den steuerfreien Betrag nicht überschreiten und die Gastfamilie mithin aus ihrer Tätigkeit ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt), ist § 3c Abs. 1 EStG im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 10 EStG dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff der Ausgaben, die mit den nach dieser Vorschrift steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur diejenigen Ausgaben zu verstehen sind, die der Höhe nach den tatsächlich steuerfrei belassenen Einnahmen entsprechen. Es fehlt nämlich ein derart enger Sachzusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen, wie er zwischen Kosten und steuerfreier Kostenerstattung besteht[1], der ein vom Zu- und Abflussprinzip losgelöstes periodenübergreifendes Abzugsverbot bewirken würde. Betriebsausgaben des Stpfl., die über die steuerfreien Einnahmen hinausgehen, sind somit in vollem Umfang abzugsfähig (vgl. § 3 Nr. 26 EStG Rz. 11), sofern auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

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